fit und munter - Lichtsignalanlagen – ein unbekanntes aber wirkungsvolles Hilfsmittel

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Lichtsignalanlagen – ein unbekanntes aber wirkungsvolles Hilfsmittel

Was kann man tun, wenn ein schwerhöriger oder gehörloser Mensch die Türklingel nicht mehr hören kann? Die Lösung ist so einfach wie genial: das akustische Signal wird in ein optisches gewandelt. Dies geschieht mittels einer Lichtsignalanlage!
Diese Anlage nimmt das akustische Signal, z.B. der Türklingel auf, und sendet es an einen entsprechenden Empfänger, der auch in einem anderen Raum sein kann. Dieser Empfänger zeigt dann per Lichtblitz oder Vibration an, dass es geklingelt hat.

Wenn aufgrund einer vorliegenden Schwerhörigkeit die Türklingel nicht mehr gehört kann, besteht eine Leistungspflicht für Lichtsignalanlagen seitens der Krankenkassen. Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Grundsatzurteilen (z.B. Az. 3/8 BK 25/87) entschieden und begründet: „Schon wegen der Feuergefahr muss auch ein Hörgeschädigter in seiner Wohnung erreichbar sein“.

„Gerade im Bereich der Lichtsignalanlagen gibt es ein großes Informationsdefizit“, sagt Petra Niederklostermann, Hörgeräteakustikerin und Audiotherapeutin. „Die Lichtsignalanlagen wurden entwickelt um hörgeschädigten und gehörlosen Menschen mehr Unabhängigkeit zu ermöglichen. Die Sicherheit zu haben, dass einem kein Signal mehr entgeht, ist ein enormer Zuwachs an Lebensqualität.“ Lichtsignalanlagen sind beliebig erweiterbar durch verschiedenste Sender und Empfänger. Hier stehen z.B. ein Babyruf, ein Telefonsender oder ein Blitzlichtwecker zur Verfügung.

Auch wenn bereits ein Hörgerät getragen wird, kann zusätzlich eine Lichtsignalanlage beantragt werden. Hierzu werden ein Rezept des Hals-Nasen-Ohren-Arztes sowie der Kostenvoranschlag benötigt. „Wir helfen unseren Kunden gerne dabei, die richtigen Sender- und Empfängermodule zusammen zu stellen“, so Petra Niederklostermann weiter. „Nach den jeweiligen Kundenwünschen erstellen wir dann den individuellen Kostenvoranschlag für die Krankenkasse.“

Abschließend sei erwähnt, dass Lichtsignalanlagen Hilfsmittel im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses der Krankenkassen sind und somit das Arzneimittelbudget des Arztes nicht belasten (§84 SGB V).
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