Bitte beachten Sie die Korrekturen im ersten Absatz, erster und
zweiter Satz. Hier muss es anstatt homöopatische Erkältungstropfen,
Homöopathische Mittel heißen und anstatt pflanzliche
Heuschnupfenmittel, Heuschnupfenpräparate.
Es folgt die korrigierte Pressemitteilung:
Homöopathische Mittel auf Arztrezept? Heuschnupfenpräparate, die
von der Kasse erstattet werden? Das gibt's doch nicht! Die
Gesetzliche Krankenversicherung hat nicht unbedingt den Ruf,
Leistungen zu erweitern und gleichzeitig den Beitragszahler zu
entlasten. Und doch gibt es in Deutschland immer mehr Krankenkassen,
die bestimmte Präparate der Selbstmedikation als sogenannte
Satzungsleistungen anbieten. Fast 60 Kassen machen mittlerweile
derartige Angebote, im Jahr 2012 waren es erst rund 30. "Das
bedeutet, dass immer mehr gesetzlich Versicherte bestimmte nicht
verschreibungspflichtige Medikamente erstattet bekommen oder nur noch
anteilig bezahlen", betont Anja Klauke, Expertin für OTC-Arzneimittel
beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI).
"Insbesondere Familien und Geringverdiener werden dadurch deutlich
entlastet. Und nicht zuletzt wird die Erstbehandlung mit
OTC-Medikamenten bei leichteren Erkrankungen gefördert. Die Präparate
der Selbstmedikation sind in der Regel gut verträglich und verfügen
über ein ausgezeichnetes Nutzen-Risiko-Profil", so die Expertin.
OTC-Arzneimittel waren lange Zeit erstattungsfähig, bis sie im
Jahr 2004 im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes aus dem
Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen
wurden. Nur Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als
Therapiestandart gelten, konnten weiterhin ausnahmsweise erstattet
werden. Die strikte Regelung wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2012
durch das Versorgungsstrukturgesetz wieder aufgeweicht. Seitdem haben
Krankenkassen die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige und
apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen der kassenindividuell
festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten. Häufig handelt es sich
dabei um Präparate der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie,
die, das zeigen aktuelle Umfragen, bei den Patientinnen und Patienten
immer beliebter werden. Frei verkäufliche Arzneimittel etwa aus der
Drogerie, arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie zum Beispiel
Nasentropfen mit Kochsalzlösung und Kosmetika sind hingegen
grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen. In der Regel müssen
Versicherte die entsprechenden OTC-Arzneimittel zunächst in der
Apotheke bezahlen und können die Rechnungen zusammen mit der
ärztlichen Verordnung bis zu einer bestimmten jährlich begrenzten
Summe bei ihrer Krankenkasse einreichen. Anja Klauke rät: "Fragen Sie
einfach direkt bei Ihrer Kasse nach, welche Satzungsleistungen Sie
wie in Anspruch nehmen können. Einen ersten schnellen Überblick über
Krankenkassen und deren OTC-Satzungsleistungen können Sie sich online
auf unserer BPI-Homepage www.bpi.de verschaffen."
Die Liste der Krankenkassen, die OTC-Arzneimittel als
Satzungsleistungen erstatten finden Sie unter: http://ots.de/t2s2e .
HINWEIS: Die hier genannten allgemeinen Ratschläge bieten keine
Grundlage zur medizinischen Selbstdiagnose oder -behandlung. Sie
können keinen Arztbesuch ersetzen.
Pressekontakt:
Andreas Aumann, Tel. 030 279 09 123, aaumann@bpi.de