fit und munter - PIP-Brustimplantate: Landgericht Nürnberg-Fürth weist Klage der AOK Bayern gegen TÜV Rheinland ab / Keine Pflichtverletzung durch TÜV Rheinland

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PIP-Brustimplantate: Landgericht Nürnberg-Fürth weist Klage der AOK Bayern gegen TÜV Rheinland ab / Keine Pflichtverletzung durch TÜV Rheinland


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat heute die Klage
der AOK Bayern gegen die TÜV Rheinland LGA Products GmbH abgewiesen.
Damit hat ein weiteres Gericht eine Klage gegen TÜV Rheinland im
Zusammenhang mit Brustimplantaten von Poly Implant Prothèse (PIP) für
unbegründet gehalten - wie alle deutschen Gerichte, die in dieser
Sache bislang entschieden haben.

Die AOK Bayern hatte in dem jetzt entschiedenen Verfahren
vorgebracht, dass ihr Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung von
PIP-Brustimplantaten bei 26 Versicherten entstanden seien und machte
deshalb Schadensersatz geltend. Die Richter in Nürnberg sahen es
jedoch als erwiesen an, dass die Prüfer von TÜV Rheinland ihre
Kontrollpflichten in vollem Umfang und ordnungsgemäß erfüllt haben.
Mit gleicher Begründung hatte auch vergangene Woche ebenfalls das
Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage einer Frau gegen TÜV Rheinland
abgewiesen.

Die französische Herstellerfirma der Brustimplantate hatte die
zuständigen französischen Marktüberwachungsbehörden und TÜV Rheinland
als so genannte Benannte Stelle jahrelang systematisch betrogen. Die
betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht
erkennbar und hätten mit den Mitteln, die einer privaten Benannten
Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden können.

"Das heutige Urteil hat ein weiteres Mal bestätigt, dass TÜV
Rheinland seine Aufgaben als Benannte Stelle verantwortungsvoll und
im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen
hat", sagte Ina Brock von der Kanzlei Hogan Lovells LLP, die
Prozessbevollmächtigte von TÜV Rheinland in dem Verfahren.

Vergangenes Jahr und auch 2014 haben bereits mehrere Gerichte über
ähnliche Fälle entschieden und Klagen gegen TÜV Rheinland abgewiesen.
Ende Januar 2014 hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken in zweiter
Instanz zugunsten von TÜV Rheinland entschieden. Das Landgericht
Marseille hatte im Rahmen eines ersten Strafverfahrens in Frankreich
zudem bereits am 10. Dezember 2013 die Verantwortlichen von PIP wegen
Betruges zulasten der betroffenen Frauen sowie von TÜV Rheinland zu
teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Zum Hintergrund: PIP hat vorsätzlich Silikon-Brustimplantate unter
- zumindest zeitweiser - Verwendung einer nicht-deklarierten
Silikonfüllung hergestellt. PIP hat TÜV Rheinland getäuscht und stets
vorgegeben, ausschließlich Silikon von NuSil als Rohmaterial
verwendet zu haben. PIP hat den Prüfern des TÜV Rheinland
vollständige Unterlagen (z.B. das Design Dossier,
Chargendokumentation, Produktionsanweisungen) über die angebliche
Verwendung des Silikons von NuSil zur Verfügung gestellt. Zum
Zeitpunkt der Audits durch TÜV Rheinland hat PIP das Silikon von
NuSil am Standort vorgehalten. Sämtliche Hinweise auf die Verwendung
abweichender Rohmaterialien hat PIP systematisch verschleiert.

Mittels eines groß angelegten und komplexen Betruges hat PIP alle
beteiligten Kreise getäuscht - an erster Stelle die Patientinnen,
aber auch die Gesundheitsbehörden und TÜV Rheinland. Nach
Bekanntwerden des Betruges von PIP Ende März 2010 hat TÜV Rheinland
die Zertifikate für PIP ausgesetzt.

TÜV Rheinland hat größtes Verständnis für die Sorge von
Patientinnen mit PIP-Implantaten und teilt das Interesse der Frauen
an einer umfassenden Aufklärung der kriminellen Handlungen von PIP.
Deshalb hatte TÜV Rheinland auch Strafanzeige gegen PIP und die dort
handelnden Personen gestellt.



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