Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich nach oben angepasst und liegt derzeit bei 48.600 Euro. Seit Februar 2007 wird nicht mehr das laufende und voraussichtliche, sondern auch das rückwirkende Bruttogehalt für die Einstufung berücksichtigt. Damit ergibt sich für Angestellte in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erst dann die Möglichkeit einer Aufnahme in die PKV, wenn sie konstant über drei Jahre hinweg die jeweils festgelegte Einkommensgrenze überschritten haben.
Dabei wird nicht nur der Bruttolohn berücksichtigt, sondern auch vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie ein 13. und 14. Gehalt. Im Bruttojahreslohn werden jedoch Zuschläge für Sonderarbeit (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) und der Ersatz von Fahrtkosten nicht angerechnet. Kehren Arbeitnehmer von einem Auslandseinsatz mit einem entsprechend ausreichenden Verdienst zurück, so haben auch sie die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Sie können dabei die Krankenkasse ihres Vertrauens wählen.
Selbstständige bestimmter Berufsgruppen müssen mit Schwierigkeiten bei der privaten Krankenversicherung rechnen. Für Gärtner, Künstler, Landwirte oder Journalisten beispielsweise besteht keine automatische Versicherungsfreiheit, da ihr schwankendes und unregelmäßiges Einkommen nicht genug finanzielle Sicherheit bietet.
Wechseln Selbstständige oder Freiberufler wieder in ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis, so müssen auch sie wieder drei Jahre in der GKV verbringen. Wird das geforderte Einkommen erreicht, so können Gutverdiener mit einer Anwartschaftsversicherung ihren Vertrag für diese Zeit weiter aufrecht erhalten. Ihre Beiträge und Rückstellungen für die Altersvorsorge (/www.private-krankenversicherung.de/private-altersvorsorge/) ruhen für drei Jahre. Wird dann die Versicherungspflichtgrenze erreicht, profitieren sie davon, dass keine erneute Gesundheitsprüfung fällig wird. Das gestiegene Eintrittsalter führt zu keinen Beitragsnachteilen.
Von den Bedingungen der Drei-Jahres-Regelung ausgenommen sind Zeiten des unbezahlten Urlaubs, Elternzeit sowie der Empfang von Kranken- oder Mutterschutzgeld.