Das Handelsgericht Toulon hat jetzt die Anträge von
35 Frauen auf vorläufige Zahlungen gegen TÜV Rheinland LGA Products
GmbH ("TÜV Rheinland") im Zusammenhang mit Brustimplantaten von Poly
Implant Prothèse ("PIP") zurückgewiesen.
TÜV Rheinland begrüßt die Entscheidung des Handelsgerichts Toulon
vom 4. Juni. Wie alle anderen Gerichte zuvor hat nun erstmals auch
das französische Gericht zugunsten von TÜV Rheinland entschieden. Die
Begründung der Entscheidung zeigt, dass ernsthafte Einwände gegen die
Ansprüche der Klägerinnen und damit auch gegen das frühere Urteil des
Handelsgerichts Toulon vom November 2013 bestehen, dem einzigen
Urteil, das erstinstanzlich einer Klage gegen TÜV Rheinland
stattgegeben hat.
TÜV Rheinland hat seine Aufgaben als Benannte Stelle
verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und
Normen wahrgenommen. TÜV Rheinland haftet nicht für die
betrügerischen Handlungen von PIP.
Die französische Herstellerfirma der Brustimplantate hatte die
zuständigen französischen Marktüberwachungsbehörden und TÜV Rheinland
als so genannte Benannte Stelle jahrelang systematisch betrogen. Die
betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht
erkennbar und hätten mit den Mitteln, die einer privaten Benannten
Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden können. TÜV
Rheinland ist hierfür nicht verantwortlich.
Das ist in Deutschland in allen bereits entschiedenen
Gerichtsverfahren gegen TÜV Rheinland eindeutig bestätigt worden,
insbesondere am 30. Januar 2014 durch das Pfälzische
Oberlandesgericht Zweibrücken. Das Landgericht Marseille hatte im
Rahmen eines ersten Strafverfahrens in Frankreich zudem bereits am
10. Dezember 2013 die Verantwortlichen von PIP wegen Betruges
zulasten der betroffenen Frauen sowie von TÜV Rheinland zu teilweise
mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
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