fit und munter - Auch auf dem Bürgersteig gelten Regeln

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Auch auf dem Bürgersteig gelten Regeln

Fußgänger teilen sich den Gehweg mit Kinderfahrrädern, Skatern und Lokalen
Ob er nun Gehweg, Bürgersteig oder Fußgängerweg heißt: Eigentlich ist dieser Bereich nur für Fußgänger gedacht. Doch häufig gleicht deren Weg einem Slalom um Bistrotische, Kleinkinder auf Fahrrädern und Skateboarder. Welche Regeln alle Benutzer von Gehwegen einhalten müssen, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Wo es einen Fußgängerweg gibt, legt die Straßenverkehrsbehörde gemeinsam mit der Gemeinde fest (Straßenverkehrsordnung StVO § 45 Abs. 1b Nr. 3). "Und für diese Bereiche gilt: "Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen" (StVO § 25 Absatz 1)", ergänzt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Doch was gilt für die anderen Benutzer von Bürgersteigen?

Vorsicht, Fahrräder und Skater!
Nicht alle Fahrradfahrer gehören auf den Radweg: Kinder bis zu ihrem achten Geburtstag müssen, ältere Kinder bis 10 Jahre dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren (StVO § 2 Absatz 5). Die Eltern müssen dagegen die Straße oder den Fahrradweg benutzen. Auf dem Gehweg besteht nicht nur die Gefahr einer Kollision mit Fußgängern, sondern - im Bereich von Einfahrten und Kreuzungen - auch mit Autos. "Geschieht auf dem Bürgersteig ein Unfall zwischen einem Radfahrer, der älter als 10 Jahre ist, und einem anderen Verkehrsteilnehmer, sprechen die Gerichte dem Fahrradfahrer häufig einen großen Schuldanteil zu", warnt die D.A.S. Juristin. Auch auf kombinierten Rad- und Gehwegen müssen die Radfahrer Rücksicht auf die Fußgänger nehmen.
Ob Skateboard- oder Waveboard-Fahrer auf den Fußgängerweg dürfen oder müssen, ist nicht eindeutig. Und das liegt an der unklaren Definition in der StVO: Gelten die Bretter mit den vier oder zwei Rollen als "besondere Fortbewegungsmittel" nach Paragraph 24 der Straßenverkehrsordnung, dann gehören sie auf den Gehweg. Sind sie jedoch Sportgeräte, dürfen ihre Besitzer sie nur auf Halfpipes oder anderen Sportflächen benutzen. Sicher ist nur: Auf der Straße dürfen Skateboarder nicht unterwegs sein!

Cappuccino & Co. auf dem Gehweg?
Cafetische haben oft auf dem kleinsten Bürgersteig ihren Platz. Fußgänger, vielleicht noch mit Geh- oder Kinderwagen, oder Rollstuhlfahrer müssen sich oft um Tische und Gäste herumschlängeln. "Wer sich davon gestört fühlt, kann beim Ordnungsamt erfragen, ob der zuständige Wirt über eine behördliche Erlaubnis verfügt", rät die D.A.S. Juristin. Denn dieses Amt erteilt die Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie.

Rechts vor links auf dem Bürgersteig?
Ist der Bürgersteig zu schmal für "Gegenverkehr", gelten die Verhaltensmaßregeln der StVO: Paragraph 1 fordert von allen Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. "Dazu gehört auch, dass beispielsweise auf ältere Menschen und Mütter mit Kinderwagen Rücksicht genommen und ihnen Vorfahrt gewährt wird", erläutert Michaela Zientek. Also: Vorfahrt frei für Rücksicht auf den Gehwegen!
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Michaela Zientek klärt auf!
Welche Regeln gelten auf Gehwegen?

- Nicht alle Fahrradfahrer gehören auf den Radweg: Kinder bis zu ihrem achten Geburtstag müssen, ältere Kinder bis 10 Jahre dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren (StVO § 2 Absatz 5). Die Eltern müssen dagegen die Straße oder den Fahrradweg benutzen.

- Ob Skateboard- oder Waveboard-Fahrer auf den Fußgängerweg dürfen oder müssen, ist nicht eindeutig. Sicher ist nur: Auf der Straße dürfen Skateboarder nicht unterwegs sein!

- Fußgänger, die sich von Restauranttischen auf dem Gehweg gestört fühlen, können beim Ordnungsamt erfragen, ob der zuständige Wirt über eine behördliche Erlaubnis verfügt.

- Für alle Nutzer von Bürgersteigen gelten die Verhaltensmaßregeln der StVO: Paragraph 1 fordert von allen Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
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Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.



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