fit und munter - Freitag, der 13. für den Kinderwunsch: BKK VBU unterliegt im Streit für Unverheiratete

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Freitag, der 13. für den Kinderwunsch: BKK VBU unterliegt im Streit für Unverheiratete


Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK
VBU) darf sich weiterhin nicht an den Kosten einer
Kinderwunschbehandlung beteiligen, wenn das Paar nicht miteinander
verheiratet ist. Das hat heute das Landesozialgericht
Berlin-Brandenburg entschieden. "Wir werden in Revision gehen",
kündigte Andrea Galle, Vorstand der BKK VBU, im Anschluss an die
Verhandlung an, "Freitag, der 13., hat Unverheirateten mit
Kinderwunsch leider kein Glück gebracht. Wir können das Argument des
Gerichts nicht ganz nachvollziehen, denn diese Entscheidung basiert
auf einer Rechtsauffassung, die mit den wirklichen Lebensrealitäten
in unserer Gesellschaft absolut nichts mehr zu tun hat. Wir werden
weiterhin für unsere Versicherten streiten."

Die BKK VBU hatte dafür geklagt, auch Paaren ohne Trauschein einen
Kostenzuschuss zur Kinderwunschbehandlung bewilligen zu können. Diese
Zusatzleistung war vom zuständigen Bundesversicherungsamt jedoch
abgelehnt worden. Die bundesweit geöffnete BKK VBU hatte die
Möglichkeiten des Versorgungsstrukturgesetzes genutzt, um zusätzliche
Leistungen für ihre Versicherten zu schaffen. Im Mai 2012 beschloss
der Verwaltungsrat, den Zuschuss zur künstlichen Befruchtung von 50
auf 75 Prozent zu erhöhen sowie den Kreis der Anspruchsberechtigten
auszuweiten. Seither können auch Paare, die jünger als 25 Jahre sind,
einen höheren Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung erhalten.

Darüber hinaus wollte die BKK VBU ihre Leistungen im Bereich der
künstlichen Befruchtung auch unverheirateten Paaren gewähren, doch
das lehnte das zuständige Bundesversicherungsamt ab. Daraufhin klagte
die BKK VBU. "Wir sind selbst überrascht, welche Dimension die Frage
'Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung für Ehelose' angenommen hat",
erklärt Andrea Galle, "im Grunde ging es heute ja nur um die
Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsregelung".

Die sah das Gericht als nicht gegeben an und wies die Klage ab.
Zur Begründung hieß es, der Gesetzgeber habe den Krankenkassen mit
dem Versorgungsstrukturgesetz die Möglichkeit eröffnet,
Angebotserweiterungen, also Mehrleistungen in bestimmten Bereichen zu
schaffen. Dies gelte zwar auch für die künstliche Befruchtung, müsse
jedoch im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen bleiben. Der Gesetzgeber
habe aus sachlichen Gründen die Leistungen zur Kinderwunschbehandlung
ausdrücklich auf Ehepaare beschränkt. Bei der Satzungsregelung der
BKK-VBU handele es sich daher nicht um eine Angebotserweiterung,
sondern um eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises.
Damit habe die BKK VBU, so die Richter, ihre Befugnisse
überschritten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ
das Landessozialgereicht Berlin-Brandenburg Revision zu.

"Und davon werden wir Gebrauch machen", bekräftigte Andrea Galle,
"denn wenn wir Zusatzleistungen auf den Weg bringen, wollen wir, dass
sie den Versicherten auch nutzen, sich also an den Lebensrealitäten
orientieren." Der Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung sei die
einzige Krankenkassenleistung, bei der ein Trauschein notwendig sei.
"Wir maßen uns nicht an, zu entscheiden, wer gute oder schlechte
Eltern sind, im Gegenteil, wir sind der Meinung, dass ein Trauschein
für die Entscheidung einer Krankenkasse in keinem Fall maßgeblich
sein kann und darf."



Pressekontakt:
Ellen Zimmermann
Pressesprecherin BKK·VBU
Lindenstraße 67
10969 Berlin
Tel.: 030 726 12 1315
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