Kein Hubschrauberlandeplatz an Krankenhäusern muss
wegen einer EU-Verordnung geschlossen werden. Anderslautende
Medienberichte sind nicht korrekt. Die besagte Verordnung regelt den
Betrieb von kommerziellen Hubschraubern und enthält ausdrücklich
Ausnahmen für Rettungshubschrauber. Die Beschaffenheit von
Landeplätzen und ihre Nutzungsbeschränkungen, z.B. bei der Zahl der
Starts und Landungen, werden von dieser Verordnung nicht geregelt,
sondern sind eine Angelegenheit der deutschen Behörden. Dennoch
häufen sich in jüngster Zeit Medienberichte, in denen behauptet wird,
die EU behindere die Luftrettung, da Hubschrauber nicht mehr alle
Kliniken anfliegen dürften.
Hintergrund
Die EU-Verordnung 965/2012 ist keine neue Regelung, sondern sie
überführt nur bereits bestehende internationale Regelungen in
EU-Recht. Sie tritt am 28.10.2014 in Kraft.
Bereits seit 2002 wird der Betrieb von kommerziellen Hubschraubern
(dazu gehören auch Rettungshubschrauber) von der Verordnung JAR-OPS3
der Joint Aviation Authority (JAA) geregelt. Betreiber von
Rettungshubschraubern wissen also schon seit 2002, welche
Anforderungen die Maschinen erfüllen müssen, um eine sichere
Luftrettung zu gewährleisten.
Die JAA war eine zwischenstaatliche Organisation ohne Verbindung
zur EU, der auch Deutschland angehörte. Sie wurde im Jahr 2009
aufgelöst und seitdem nimmt die Europäische Flugsicherheitsagentur
EASA in Köln ihre Aufgaben innerhalb der EU wahr. Auf dieser
Grundlage wurde die alte Verordnung JAR-OPS3 von 2002 in die
EU-Verordnung 965/2012 überführt. Deutschland hat beiden Verordnungen
zugestimmt.
Text der EU-Verordnung 965/2012: http://europa.eu/!yp89xg
Pressekontakt:
Europäische Kommission - Vertretung in München
Steffen Schulz - steffen.schulz@ec.europa.eu
Tel. +49 89 2424 4836