fit und munter - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt auch bei Überlastung

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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt auch bei Überlastung

TÜV Rheinland: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vor Gefahren schützen / Jugendliche, Schwangere und Stillende genießen besondere Rechte / Mitarbeiter müssen aktiv zu Sicherheit und Gesundheitsschutz beitragen
Mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag verpflichten sich Arbeitnehmer, bestimmte Leistungen zu erbringen und sich in den Betrieb des Arbeitgebers zu integrieren. Für den Arbeitgeber entsteht daraus ebenfalls eine Verpflichtung: Er muss Arbeitsbedingungen schaffen, die seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit vor Risiken und Gefahren schützen. Werner Lüth, Fachgebietsleiter Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: "Aufschluss darüber, welche Gefährdungen und Belastungen in einem Unternehmen bestehen, gibt die Gefährdungsbeurteilung. Dabei fließen nicht nur Gefährdungen wie der Umgang mit Gefahrstoffen, Kontakt mit heißen oder spannungsführenden Teilen oder Lärm in die Beurteilung ein. Belastungen beispielsweise durch lange Arbeitszeiten, Schichtarbeit oder hohen Leistungs- und Verantwortungsdruck werden ebenfalls berücksichtigt." Allerdings stehen auch die Arbeitnehmer in der Pflicht: Sie müssen vorhandene Sicherheitseinrichtungen nutzen und ihren Vorgesetzten informieren, wenn sie Mängel bemerken, die eine Gefährdung darstellen.

Fürsorgepflicht im Ausland
Werden Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt, muss der Arbeitgeber auch dort für ihre Sicherheit und Gesundheit sorgen. Bei Tätigkeiten in Ländern mit besonderen klimatischen oder hygienischen Bedingungen, den Tropen und Subtropen ist beispielsweise eine arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht. Diese umfasst die notwendigen Impfungen und Schutzmaßnahmen beispielsweise gegen Malaria. Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, muss der Arbeitgeber für die Krankheitskosten in Vorleistung gehen, sofern kein Sozialversicherungsabkommen mit dem Einsatzland besteht. Dadurch wird die medizinische Versorgung des Mitarbeiters bestmöglich gewährleistet.

Besonderer Schutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen
Für einige Arbeitnehmergruppen gilt eine besondere Fürsorgepflicht. Dazu gehören zum Beispiel Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter. Bei ihnen sind spezielle Regelungen zu den Arbeitszeiten und den auszuführenden Tätigkeiten zu beachten. Schwangeren darf beispielsweise das Heben schwerer Lasten von über fünf Kilogramm ebenso wenig zugemutet werden wie der Umgang mit besonders gefährlichen Arbeitsstoffen.
Individuelle Maßnahmen zum Schutz des Mitarbeiters und seiner Gesundheit können zudem bei Menschen mit Behinderungen, aber auch bei Praktikanten und Leiharbeitnehmern notwendig sein.

Überforderung und Stress erkennen
Im Zuge der Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch vor den Folgen von Überlastungen schützen. Dazu genügt es nicht, die vorgeschriebenen Pausenzeiten einzuhalten. Denn neben der reinen Arbeitszeit tragen auch Termindruck, Arbeitsverdichtung und soziale Faktoren zur Überforderung bei. Wichtig ist es, dass Führungskräfte Anzeichen von Überforderung und Stress bei ihren Mitarbeitern frühzeitig erkennen, um gesundheitlichen Folgen wie einem Burnout vorzubeugen. Die Seminare der Betriebspsychologen und Betriebsärzte von TÜV Rheinland zum gesunden Führen sensibilisieren die Teilnehmer unter anderem für die Symptome von Erschöpfung, Überforderung und Stress. Darüber hinaus lernen sie, ihre Beobachtungen anzusprechen und gemeinsam mit dem Betroffenen eine Lösung zu finden, die die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters erhält oder wiederherstellt. Somit profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Weitere Informationen bei TÜV Rheinland www.tuv.com/arbeitsschutz im Internet.
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