Zu kleine Zimmer, mangelhafte Verpflegung und kontaktscheue Gasteltern - bei einer Sprachreise sind dies Mängel, die zu einer Reisepreisminderung bzw. einem Schadenersatzanspruch führen können. Wie das Landgericht Frankenthal nach Mitteilung der D.A.S. feststellte, gilt dabei jedoch: Reisende müssen die Mängel sofort dem Veranstalter melden. Dies gilt auch, wenn die Reisenden minderjährige Schüler sind.
Landgericht Frankenthal, Az. 2 S 295/08
Hintergrundinformation:
Das Reisevertragsrecht sieht Entschädigungsmöglichkeiten für Urlauber vor, deren Reise mangelhaft war. So kann der Reisepreis gemindert oder in schweren Fällen Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gefordert werden. Voraussetzung ist, dass der Reisende die Mängel noch vor Ort dem Veranstalter meldet und diesem Gelegenheit zur Abhilfe gibt. Versäumt der Reisende diese Pflicht, kann er keine Ansprüche geltend machen. Der Fall: Ein 16-jähriger Junge und ein 14-jähriges Mädchen hatten eine Sprachreise gebucht. Die Unterbringung ließ Wünsche offen: Von den schmalen Essensrationen der Gasteltern wurden die Jugendlichen nicht satt, die Zimmer waren zu klein, der Fußweg zur Schule lang und es war kein Kontakt zur Gastfamilie möglich. Die Schüler sprachen die Gasteltern nicht auf die Probleme an. Nach ihrer Rückkehr machten die Eltern Ansprüche gegen das Sprachreiseunternehmen geltend. Das Urteil: Das Gericht entschied, dass für Sprachreisen die Regeln des Reiserechts gültig seien. Damit wären Ansprüche wegen der erwähnten Mängel möglich - aber nicht in diesem Fall: Die Schüler hätten den Veranstalter noch vor Ort über die Mängel informieren und Abhilfe fordern müssen. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung betonte, bedeutet dies nicht, dass sich Schüler mit ihren Gasteltern direkt auseinander setzen müssen. Viele Veranstalter haben eine eigene Vertretung vor Ort, an die man sich in derartigen Fällen wenden sollte. Existiert keine solche Möglichkeit, sollte der Veranstalter in Deutschland kontaktiert werden - ggf. über die Eltern.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 11.02.2009, Az. 2 S 295/08