fit und munter - Die Urlaubszeit beginnt ? haben Sie schon Ihren Antrag auf Verhinderungspflege gestellt?

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Die Urlaubszeit beginnt ? haben Sie schon Ihren Antrag auf Verhinderungspflege gestellt?

Pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub von der Pflege
Die Sommerferien stehen vor der Tür. Eine beliebte Zeit für Familien, gemeinsam in den Urlaub zu fahren - egal ob ans Meer oder in die Berge. Wenn sich eine hilfebedürftige Person in der Familie befindet, die zu Hause gepflegt wird, müssen vor dem Urlaub einige Vorkehrungen getroffen werden.
Denn diese Person soll genauso gut und zuverlässig wie immer betreut werden.
Um während der Urlaubszeit die Betreuung eines Pflegebedürften sicher zu stellen, gibt es die sogenannte Verhinderungspflege. Diese ist laut §39 SGB XI geregelt und ist ein sehr flexibles Instrument der Pflegeversicherung, wenn der Betreuende in den Urlaub fährt.

Anspruchsberechtigte auf Verhinderungspflege
Pflegebedürftige haben pro Jahr einen Anspruch auf 28 Tage Verhinderungspflege. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige von der pflegenden Person, die in diesem Zeitraum ersetzt wird, mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde.
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Auch Personen mit der Pflegestufe 0 können Verhinderungspflege beantragen.
Während die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, hat der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen Anspruch auf die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes.

Leistungsumfang der Verhinderungspflege
Der Umfang der beanspruchbaren Leistungen ist maßgeblich von der Person abhängig, die die Verhinderungspflege erbringt:
? Ist diese Person eine erwerbsmäßig tätige Betreuungs- und Pflegekraft von PROMEDICA PLUS Rhein Sieg Nord, ein ambulanter Pflegedienst, ein Nachbar oder ein entfernter Verwandter, der nicht mit dem Pflegebedürftigen bis 2. Grades verwandt/verschwägert ist, beläuft sich die Leistung auf 1.550 Euro pro Jahr.

? Ist diese Person ein naher Angehöriger, der diese Leistung nicht erwerbsmäßig erbringt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten.
Notwendige nachweisliche Aufwendungen der Pflegeperson (z.B. Fahrtkosten) können eine Aufstockung der Leistungen erwirken.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen dabei den Betrag von 1.550 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Ein Antrag auf Verhinderungspflege kann jederzeit ohne Angabe von Gründen gestellt werden.

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