Falsch verordnet? Manchmal kommt es beim
Ausstellen von Rezepten zu kleineren Fehlern oder Missverständnissen.
Wenn jemandem auffällt, dass mit seinem Rezept etwas nicht stimmt,
darf er auf keinen Fall eine Korrektur anbringen. Ein Rezept gilt
juristisch als Urkunde, und Veränderungen durch Patienten können den
Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, so die "Apotheken
Umschau". Auch der Apotheker darf von der ärztlichen Verordnung nur
in Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit dem Mediziner
abweichen.
Dieser Text ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.
Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 10/2014 B liegt in den
meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung
an Kunden abgegeben.
Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
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