Anlässlich der Vorstellung eines Referentenentwurfs
des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) erklärte der
Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
(KZBV), Dr. Wolfgang Eßer, am Mittwoch in Berlin:
"Die KZBV begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf mit § 22a SGB V
eine Regelung für ein zahnärztliches Präventionsmanagement vorsieht.
Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, die zahnmedizinische
Prävention für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen
nachhaltig zu verbessern. Diese Patienten haben künftig einen
rechtlich verbrieften Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen." Mit dieser frühzeitigen zahnärztlichen Versorgung
seien zudem Einsparpotenziale für die Solidargemeinschaft verbunden.
Vom Grundsatz her begrüßenswert sei auch die gesetzgeberische
Zielsetzung bei der Einrichtung medizinischer Behandlungszentren
(MZEB) für die zahn- und allgemeinmedizinischen Behandlung von
Erwachsenen mit geistiger Behinderung und schweren
Mehrfachbehinderungen. "Ob allerdings für diese Patienten durch
solche Zentren eine flächendeckende Verbesserung der zahnärztlichen
Betreuung erreicht werden kann, ist zweifelhaft", sagte Eßer.
Immerhin bestünden im Bereich der Zahnmedizin hier seit Jahren
Schwierigkeiten bei der Sicherstellung einer ausreichenden
anästhesiologischen Versorgung. "Wir sehen daher die dringende
Notwendigkeit, dass in MZEBs neben Vertragszahnärzten auch
vertragsärztliche Narkoseärzte tätig sind", betonte Eßer.
Kritik übte er an den geplanten Regelungen für medizinische
Versorgungszentren (MVZ) "Dieser Passus im Referentenentwurf setzt
falsche Anreize und wird nicht dazu führen, den
Sicherstellungsauftrag in strukturschwachen Gebieten auch künftig zu
gewährleisten."
Mit dem GKV-VSG sollen zudem die Freiräume der Krankenkassen im
Vertragswettbewerb erhöht werden. "Zu befürchten ist, dass sich durch
diese neuen Freiräume und durch die Vereinfachung der
Bereinigungsverfahren die Balance zu Lasten der Kollektivverträge
verschiebt. Selektivverträge erhalten mit der geplanten Neuregelung
einen Wettbewerbsvorteil, der nicht im Interesse einer
flächendeckenden und wohnortnahen Patientenversorgung ist."
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Kai Fortelka
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