fit und munter - BKK VBU klagt vor dem BSG: Wunschkind endlich als Kassenleistung?

fit und munter

BKK VBU klagt vor dem BSG: Wunschkind endlich als Kassenleistung?


Am Dienstag, dem 18. November, entscheidet sich das
Schicksal zahlreicher Paare mit Kinderwunsch. Das Bundessozialgericht
in Kassel wird darüber entscheiden, ob die Betriebskrankenkasse
Verkehrsbau Union (BKK VBU) endlich allen Paaren einen erhöhten
Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zahlen kann. Sie kämpft seit
Mitte 2012 dafür, dass auch Frauen und Männer, die nicht miteinander
verheiratet sind, ein Kostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent gewährt
werden kann. Bisher darf die bundesweit tätige Krankenkasse nur
Ehepaare unterstützen. Die öffentliche Verhandlung vor dem
Bundessozialgericht beginnt um 13 Uhr.

Die BKK VBU setzt sich seit zwei Jahren dafür ein, die
Möglichkeiten des Versorgungsstrukturgesetzes ausschöpfen zu dürfen.
Darin eröffnet eine Ermächtigungsgrundlage für freiwillige
Satzungsleistungen (§ 11 Abs. 6 SGB V) die Chance, zusätzliche
Leistungen u.a. im Bereich der künstlichen Befruchtung per Satzung
vorzusehen. Die BKK VBU war eine der ersten Krankenkassen, die auf
diesem Gebiet aktiv wurde: Einstimmig beschloss der Verwaltungsrat,
den gesetzlich vorgesehenen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung
freiwillig von 50 auf 75 Prozent zu erhöhen. Zudem erweiterte sie den
Kreis der Anspruchsberechtigten: So können Frauen und Männer den
Zuschuss zur künstlichen Befruchtung schon ab 19 Jahren erhalten,
wenn sie miteinander verheiratet und beide bei der BKK VBU versichert
sind. Beide Satzungsänderungen genehmigte das zuständige
Bundesversicherungsamt (BVA) problemlos.

Urteil mit Signalwirkung

Abgelehnt wurde aber der Antrag, auch Paaren ohne Trauschein die
Kinderwunschbehandlung zu bezuschussen. Das nahm die BKK VBU nicht
hin und klagte vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen
diese Entscheidung des BVA. Jedoch gaben die Richter am 13. Juni der
Aufsichtsbehörde Recht. Diese hatte vorgebracht, dass die BKK VBU
ihre Befugnisse überschreite. Die BKK VBU habe praktisch einen neuen
Versicherungsfall geschaffen, da der Gesetzgeber als eine der
Voraussetzungen für eine Bezuschussung der Kinderwunschbehandlung
durch die gesetzlichen Krankenkassen ausdrücklich die Ehe genannt
habe (§ 27 a SGB V). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils
ließ das Gericht Revision vor dem höchsten deutschen Sozialgericht
zu.

Hoffen auf höchstrichterliche Entscheidung

"Am 18. November wollen wir unsere Rechtsauffasssung deutlich
machen", erklärt Helge Neuwerk, Stellvertreter des Vorstands der BKK
VBU. Es gehe lediglich um einen finanziellen Zuschuss zur
Kinderwunschbehandlung durch die Krankenkasse. Grundsätzlich dürften
unverheiratete Paare in Deutschland selbstverständlich eine
künstliche Befruchtung vornehmen lassen - aber nur als Selbstzahler.
"Wir verändern weder Art noch Funktion der Krankenkas-senleistung
''Künstliche Befruchtung'', wenn wir sie auch Paaren ohne Trauschein
gewähren", macht Neuwerk deutlich. Es werde weiterhin nur die
homologe Insemination als Methode der künstlichen Befruchtung
bezuschusst und die Krankenbehandlung komme nur für solche Paare
infrage, die unfähig sind, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen.
Erst daraus resultiere ja die Notwendigkeit einer
Kinderwunschbehandlung. "Hätte der Gesetzgeber wirklich gewollt, dass
nur Ehepaare von Mehrleistungen infolge des
Versorgungsstrukturgesetzes im Bereich der künstlichen Befruchtung
profieren sollen, hätte er das auch ins Gesetz geschrieben", ist sich
Helge Neuwerk sicher. "Wir hoffen für die mehr als 900
unverheirateten Paare, die bislang bei uns einen Antrag auf
Bezuschussung ihrer Kinderwunschbehandlung gestellt haben, ihnen
endlich ein positives Signal geben zu können."

Auf einen Blick:
Bundessozialgerich, Elisabeth-Selbert-Saal I
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel



Pressekontakt:
Ellen Zimmermann
Pressesprecherin BKK VBU
Lindenstraße 67 / 10969 Berlin
Tel.: 030 7 26 12 13 15
E-Mail: Ellen.Zimmermann@bkk-vbu.de
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