Er bezieht sich auf die Untersuchung der University of Applied Sciences Leiden/Niederlande. Sie zeigt, dass komplementärmedizinische Versorgung nicht nur kostengünstiger sei, „sondern mindestens ebenso effektiv ist wie konventionelle Medizin.“ In diesem Zusammenhang weist Prof. Dr. András Szász darauf hin, dass die Erstattung der Kosten für alternative Behandlungsmethoden zwar immer wieder verweigert wird. Damit müsse sich ein Patient nicht in jedem Fall zufriedengeben. Es komme auf den Einzelfall an-. Oft finde sich in den Abrechnungen der Versicherer nur eine Kurzbegründung der Ablehnung. Sie bezieht sich meist auf gesetzliche Regelungen, die einer Leistungserstattung generell entgegenstehen. „Sie erwecken den falschen Eindruck, es gäbe einen abschließenden Leistungskatalog, der komplementärmedizinische Therapie grundsätzlich ausschließt. Ein solcher Katalog existiert nicht.“
Vielmehr sei individuell zu betrachten, ob eine Leistung oder ein Medikament medizinisch notwendig und erstattungsfähig sind. Szász nennt Entscheidungen der jüngeren Rechtsprechung, die etwa Hyperthermie-Behandlungen positiv beurteilen. So führte die Hannoveraner Kanzlei armedis ein Verfahren vor dem OLG Naumburg: Im Urteil vom 26. 6. 2014 (Aktenzeichen: 4 U 56/13) wird die Kostenerstattung einer loco-regionalen Hyperthermie-Behandlung bei Nierenzellkarzinom zumindest teilweise bejaht. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. 2. 2013 (AZ:1 BvR 2045/12) ist ein Indiz, dass die Übernahme der Kosten für Komplementärmedizinisch nicht pauschal abgelehnt werden kann. So hatte eine Krebs-Patientin die Krankenkasse aufgefordert, für eine kombinierte Immuntherapie (Hyperthermie, onkolytische Viren, dendritische Zellen) - nach Operation und Chemotherapie - zu zahlen. Das Landessozialgericht in Hessen lehnte ab. Die Patientin sei bereits konventionell nach allgemein anerkannten, medizinischen Standards entsprechenden Leitlinien behandelt worden. Das BVerfG hob das Urteil des LSG auf. In der Begründung heißt es, dass die dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zu vergleichen ist mit dem, was die alternative Behandlungsmethode leisten kann.
Diese Rechtsprechung geht u.a. zurück auf die allgemeine juristische Bewertung der Komplementärmedizin. So ist es nach dem Nikolaus-Urteil gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und dem „Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung … außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen“, so das Bundesverfassungsgericht. Dabei muss allerdings „die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen.“ Gem. § 2 Abs. 1a SGB V haben diese Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht (mehr) zur Verfügung steht, auch Anspruch auf Leistungen jenseits des „allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse“.