fit und munter - Interview mit Dr. Dietrich Kressel, Leiter Recht bei TUI Deutschland, zum BGH Urteil zur Anzahlungshöhe bei Pauschalreisen

fit und munter

Interview mit Dr. Dietrich Kressel, Leiter Recht bei TUI Deutschland, zum BGH Urteil zur Anzahlungshöhe bei Pauschalreisen


Frage: Herr Dr. Kressel, gestern hat der BGH
unter anderem über die Rechtmäßigkeit der Höhe von Anzahlungen bei
Pauschalreisen entschieden. Wie viel Prozent dürfen Reiseveranstalter
maximal ansetzen?

Dietrich Kressel: Der BGH hat keine rechtsverbindliche
Anzahlungshöhe festgelegt, fordert allerdings von Reiseveranstaltern
bei mehr als 20 Prozent Anzahlung eine Begründung. Wie diese aussehen
muss, könnte die Anfang kommenden Jahres zu erwartende
Urteilsbegründung zeigen.

Frage: Wie hoch ist die reguläre Anzahlungshöhe bei Pauschalreisen
bei TUI? Und welche Auswirkungen hat das Urteil darauf?

Dietrich Kressel: Die reguläre Anzahlungshöhe, die für über 90
Prozent der gesamten TUI Produktpalette gilt, liegt bei 25 Prozent.
Hierauf hat das Urteil keine Auswirkungen, weil ja faktisch keine
rechtsverbindliche Anzahlungshöhe festgelegt wurde. Das heißt auch,
dass sich hier für unsere Kunden nichts ändert.

Frage: Die Anzahlung ist höher als die Empfehlung des BGHs, warum?

Dietrich Kressel: TUI vertritt die Auffassung, dass der BGH weder
jetzt noch durch vorherige Entscheidungen eine verbindliche
Anzahlungshöhe festgelegt hat. Das Pauschalreisegeschäft beruht in
hohem Maß auf Vorauszahlungen, die durch den Reiseveranstalter
vorfinanziert werden müssen.

Frage: Was genau wurde eigentlich in Sachen TUI verhandelt und
entschieden?

Dietrich Kressel: Der Bundesgerichtshof hat in drei Fällen über
die Rechtmäßigkeit der Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen
verhandelt. Bezogen auf TUI gilt, dass lediglich für den sehr
geringen Anteil der "gesondert gekennzeichneten Top-Produkte,
kurzfristigen und preisreduzierten Specials sowie Sparreisen" die
Anzahlungshöhe von derzeit 40 Prozent für zukünftig gebuchte Reisen
angepasst werden muss. Über die Anzahlungen anderer preisreduzierter
Kurzfristangebote wie etwa X-1-2-Fly, X-TUI sowie Ticketpakete für
Musicals und Shows muss das OLG Celle erneut entscheiden, weil man
sich hier mit der konkreten Anzahlungshöhe bisher noch gar nicht
auseinandergesetzt hatte. Dies betrifft die Masse der
preisreduzierten Angebote der TUI.

Frage: Wie geht es jetzt weiter?

Dietrich Kressel: Bis zu einer finalen Entscheidung bleibt für den
Verbraucher mit Ausnahme von "Top-Produkten, preisreduzierten
Specials und Sparreisen" alles wie gehabt, zumal TUI zum Zeitpunkt
der Buchung Teile des Reisepreises an die Leistungsträger
weiterreichen muss, beispielsweise die Ticketpreise bei Musicals.



Pressekontakt:
Mario Köpers, Telefon +49(0)511 567-2100
Anja Braun, Telefon +49(0)511 567-2102
Login
Einstellungen

Druckbare Version

Artikel Bewertung
Ergebnis: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und bewerten diesen Artikel
Excellent
Sehr gut
Gut
Okay
Schlecht

Verwandte Links
Linkempfehlung

Diesen Artikel weiter empfehlen: