Die Berufsordnungen der Ärztekammern formulieren
einheitlich und bundesweit, dass es die Aufgabe von Ärzten ist, das
Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen,
Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten (§ 1(2) MBO).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die gegenwärtige Debatte
über eine mögliche gesetzliche Regelung der Sterbehilfe in
Deutschland bekräftigen die Ärztekammern, dass die Tötung des
Patienten, auch wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt, sowie die
Beihilfe zum Suizid nicht zu den Aufgaben des Arztes gehören.
Die Ärztekammern begrüßen ausdrücklich die in Politik und
Öffentlichkeit geführte Diskussion über Sterbebegleitung und die
damit verbundenen Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuung
schwerstkranker und sterbender Menschen. Denn sie schärft auch den
Blick für die vielfältigen Möglichkeiten der Palliativmedizin und
befördert den Diskurs darüber, wie wir schwerstkranke und sterbende
Menschen betreuen wollen. Diese Diskussion bricht endlich das
Schweigen über das Tabuthema Tod. Und sie hilft zu verhindern, dass
Sterbende vor ihrem körperlichen Tod einen sozialen Tod sterben
müssen.
Die Ärzteschaft ist vor Jahren in diese Diskussion eingetreten und
legte 2010 eine Weiterentwicklung der Grundsätze zur ärztlichen
Sterbebegleitung vor. Auf die Regelungen zur Patientenverfügung
folgte nach langer, intensiver Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit
Ethikern, Palliativmedizinern und Juristen 2011 eine Überarbeitung
des § 16 der (Muster-)Berufsordnung (MBO). Der 114. Deutsche Ärztetag
in Kiel hat die Novelle mit überwältigender Mehrheit beschlossen.
Danach ist es Ärzten verboten, Patientinnen und Patienten auf deren
Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
In Verbindung mit den bundesweit geltenden Vorgaben aus § 1(2) der
ärztlichen Berufsordnung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte in
Deutschland die Verpflichtung, Sterbenden beizustehen.
Diese Grundaussage wird durch zum Teil länderspezifische
Formulierungen des § 16 MBO nicht in Frage gestellt. Für alle
Ärztinnen und Ärzte in Deutschland gilt: Sie sollen Hilfe beim
Sterben leisten, aber nicht Hilfe zum Sterben. Das betonten die
Präsidenten aller Ärztekammern in Deutschland in ihrer
Vorstandssitzung am 12.12.2014 in Berlin.
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
Seit 1979 veröffentlicht die Bundesärztekammer Richtlinien, später
Grundsätze genannt, zur ärztlichen Sterbebegleitung. Sie sollen
Ärztinnen und Ärzten eine Orientierung bei ihrer schwierigen Aufgabe
der Begleitung von schwerstkranken und sterbenden Patienten geben,
indem sie die maßgebenden Grundsätze und Kriterien aufzeigen, die
Art, Umfang und Grenzen der ärztlichen Behandlung am Lebensende
bestimmen. Das Dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das unter
anderem die Patientenverfügung und das Gespräch zur Feststellung des
Patientenwillens geregelt hat, machte 2011 eine Überarbeitung der
Grundsätze notwendig. Das Gesetz verbietet die Fortführung einer
Behandlung gegen den Willen des Patienten. In der Präambel der
Grundsätze wird mit Bezugnahme auf die (Muster-) Berufsordnung
klargestellt, dass es Aufgabe des Arztes ist, unter Achtung des
Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit
zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und
Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die Mitwirkung des Arztes bei der
Selbsttötung hingegen ist keine ärztliche Aufgabe.
Mit den überarbeiteten Grundsätzen und mit der novellierten MBO
nimmt die Ärzteschaft Bezug auf Würde und Wille des Patienten und
verdeutlicht gleichzeitig, wo die Grenze ärztlichen Handelns gezogen
wird, die auch auf Wunsch des Patienten nicht überschritten werden
darf.
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