Mit Wirkung vom 31. Januar 2014 hat die Europäische Union ihre Rechtsvorschriften für die Mitnahme von bestimmten Flüssigkeiten im Handgepäck auf Flugreisen geändert.
Die im Jahr 2006 aufgrund eines versuchten terroristischen Anschlags eingeführten Beschränkungen wurden aufgrund der technischen Entwicklungen bei der Detektion von Flüssigsprengstoffen modifiziert. Die Änderungen betreffen Medikamente und Spezialnahrungen in flüssiger Form sowie Flüssigkeiten aus Duty-free-Einkäufen, die nunmehr einem neuen Kontrollverfahren mit speziell entwickelter Technik zur Erkennung von Sprengstoffen unterliegen.
Zukünftig sind Flüssigkeiten aus Duty-free-Einkäufen von jedem Flughafen und Flugzeug grundsätzlich zur Mitnahme im Handgepäck zugelassen. Voraussetzung ist, dass sich die Flüssigkeit in einem unbeschädigten, versiegelten Sicherheitsbeutel befindet und mit der besonderen Kontrolltechnik überprüft wird. Mit dieser Kontrolltechnik werden ab dem 31. Januar 2014 ebenso flüssige Medikamente und flüssige Spezialnahrungen untersucht.
Kleinere Menge an Flüssigkeiten sind weiterhin zur Mitnahmen erlaubt, wenn das Volumen des Behältnisses der Flüssigkeit 100 ml nicht übersteigt und das Behältnis sich in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel mit einem Fassungsvermögen von bis zu einem Liter befindet.
Alle Flüssigkeiten müssen für die Luftsicherheitskontrolle aus dem Gepäck genommen und gesondert vorgelegt werden. Sollte die Ungefährlichkeit der Flüssigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, darf die Flüssigkeit nicht im Handgepäck mitgenommen werden.
Flüssigkeiten über 100 ml, die nicht Medikamente, Spezialnahrung oder Duty-free-Einkauf sind, sind weiterhin nicht zur Mitnahme im Handgepäck zugelassen.
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