Die Bundeszahnärztekammer zu den Gesetzesbeschlüssen des Bundeskabinetts
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nimmt zu den heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwürfen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) und des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) Stellung.
Durch die im GKV-VSG festgelegte Einführung eines neuen § 22a im Sozialgesetzbuch V (SGB V) erhalten Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. "Damit wird die zahnmedizinische Prävention dieser vulnerablen Gruppen endlich nachhaltig verbessert. Die Forderung nach besseren Prophylaxeleistungen für Menschen mit Behinderung besteht von Seiten der Zahnärzteschaft seit vielen Jahren", erklärt Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer.
Der Entwurf des Präventionsgesetzes enthält nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer zwar gute Ansätze, allerdings sind die darin festgelegten Maßnahmen speziell bei Kleinkindern noch nicht ausreichend. "Unsere Forderung für eine bessere zahnärztliche Versorgung von Kleinkindern von 0 bis 3 Jahren mittels einer Änderung von § 26, SGB V, bleibt bestehen. Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen müssen ab dem 6. Lebensmonat in der Vernetzung mit den ärztlichen Kinderuntersuchungen eingeführt werden", so BZÄK-Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich. Dazu ist es notwendig, dass die Zahnärzteschaft im Präventionsforum vertreten ist.
Hintergrund:
Bereits 2010 hatte die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) in ihrem Konzept "Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter" für eine bessere Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung geworben. 2013 wurde das Versorgungskonzept "Frühkindliche Karies vermeiden" vorgelegt.
Die Präventionskonzepte von BZÄK und KZBV sind abrufbar unter:
www.bzaek.de/praeventionskonzepte
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