Als privat Versicherter haben Sie das Recht Ihre Ansprüche auch noch 3 Jahre nach Leistungserbringung geltend zu machen. Die 3-Jahresfrist endet zum 31.12. des Jahres, in dem die endgültige Ablehnung der Versicherungsleistung durch die PKV erfolgte.
Die heutige Rechtsprechung sieht die LASIK als gleichberechtigtes Verfahren zu Brille und Kontaktlinse. Mittlerweile kann sie als so gefestigt angesehen werden, dass die LASIK grundsätzlich bezahlt werden muss, soweit es sich nicht nur um eine ganz geringfügige Fehlsichtigkeit handelt oder ein tariflicher Ausschluss besteht. In allen anderen Fällen sind die Erfolgsaussichten ganz gut, dass zumindest ein erheblicher Anteil der Behandlungskosten übernommen wird.
"Privat Krankenversicherte haben in der Regel einen Anspruch auf Übernahme der LASIK-Behandlungskosten", so Michael Zach, Anwalt für Medizinrecht. "Immer häufiger versuchen Versicherer jetzt auch, Patienten zu einer Behandlung bei "Billiganbietern" zu überreden, um auf Kosten der Versicherten zu sparen. Für privat Krankenversicherte gilt aber freie Arztwahl: "Patienten können sich für den Behandler mit dem besten Ruf, der größten Erfahrung und der besten technischen Ausstattung entscheiden, ohne dass dem Krankenversicherer ein Mitspracherecht zusteht", erklärt Michael Zach.
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