Jeder Patient hat das Recht, seine
Patientenakte einzusehen. Falls er es wünscht, muss der Arzt ihm
daraus gegen einen Unkostenbeitrag auch Kopien zur Verfügung stellen.
"Die Einsicht kann nur verweigert werden, wenn erhebliche
therapeutische Gründe dagegen sprechen oder die Rechte Dritter
verletzt werden", erklärt der Medizinrechtler Dr. Björn Schmitz-Luhn
von der Universität Köln in der "Apotheken Umschau". Die
Einschränkung wurde vor allem für den psychiatrischen Bereich
eingeführt, zum Beispiel, um Patienten vor einer Selbstgefährdung zu
schützen oder die Therapie nicht zu gefährden. Hat ein Arzt seine
Praxis geschlossen, muss er die Akten zehn Jahre aufbewahren. Ein
Praxisnachfolger darf sie nur mit Zustimmung des Patienten weiter
benutzen.
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Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 2/2015 A liegt in den
meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung
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