Es werden immer wieder derartige "Berufsbezeichnungen" und Zusatzbezeichnungen neben der Berufsbezeichnung Heilpraktiker/in abgemahnt. Dies wegen der daraus resultierenden möglichen Irreführung nach dem Heilmittelwerbegesetz. Für diese Zusatzbezeichnungen gibt es keine behördliche/staatliche Erlaubnis oder Zulassung. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen kann jedoch ein derartiger irreführender Eindruck entstehen.
Die rechtliche Situation wurde in den letzten Jahren immer mehr gestrafft, weil
eine zunehmende Anzahl von Ausbildungsinstituten förmlich mit Diplomen oder
anderen schwülstigen Titeln und Zertifikaten um sich geworfen hat. Einige Institute
haben sich noch immer nicht darauf eingestellt und verleihen weiter fleißig
Phantasietitel und Berufsbezeichnungen, die für ihre Absolventen auf Dauer zu
einem massiven Problem werden könnten. Die Verleiher dieser Titel werden im
Zweifel auch nicht bestraft, denn das Verleihen des Titels ist ja nicht verboten - nur
das Verwenden!
Achten Sie bei der Wahl Ihrer Ausbildung also bitte genau darauf ob die Titel und
Bezeichnungen, die dort verliehen werden, Ihnen eine ausreichende finanzielle
Perspektive ermöglichen und zudem legal sind. Sie werden im Zweifel zur
Verantwortung gezogen, wenn dies nicht so ist und können dann keinerlei
Ansprüche an denjenigen geltend machen, der Ihnen den Titel verliehen hat.
Und nach der teuren Ausbildung? Die meisten dieser "Berufe" werden
voraussichtlich nicht einmal die Ausbildungskosten einbringen. Es wird höchstens
ein Hobby bleiben, da Ihre möglichen Tätigkeiten hier sehr eingeschränkt sind und
keine ausreichende Nachfrage in der Bevölkerung besteht, welche ein finanzielles
Auskommen sichern könnte.
Die wesentlichste gesetzliche Regelung einer therapeutischen Berufsausübung ist
das Heilpraktikergesetz.
Ausbildungen mit nicht-medizinischen Berufsbezeichnungen gehören in den
Bereich der Lebensberatung oder des Coachings.
Diese Berufe sind gewerblich und somit Mehrwertsteuerpflichtig. Auch wenn das
jeweilige Finanzamt z.B. den "Gesundheitberater" oder "Bachblütentherapeut" bei
der Anmeldung als freien Beruf anerkennt, ist dies in der Regel nur vorläufig und es
kann bei einer späteren Prüfung zur Nachforderung der Mehrwertsteuer kommen,
da man davon ausgeht, dass der Antragsstellende selbst in Erfahrung bringt,
welche Rechtsform für ihn gilt.
Je nachdem, wie lange man diese Tätigkeit schon betrieben hat bis der Formfehler
auffällt, können sich gewaltige Beträge summieren! Es ist also unbedingt ratsam,
sich frühzeitig abzusichern.
Sie haben Interesse an einer therapeutischen Betätigung? Dann ist das Heilpraktiker Selbststudium das Richtige für Sie, denn es bereitet Sie ohne Umwege auf die amtsärztliche Überprüfung vor.
Das Heilpraktiker Selbststudium ist der erste Schritt auf Ihrem Weg zum Beruf des Heilpraktikers, einem Beruf, der große Verantwortung mit sich bringt. Deswegen müssen Sie Ihr erlerntes Wissen zuvor in einer amtsärztlichen Prüfung unter Beweis stellen.
Das Heilpraktiker Selbststudium wurde von einem erfahrenen Heilpraktiker erstellt, der seit 1975 praktiziert, seit 1984 in der Aus- und Weiterbildung tätig ist und an zahlreichen amtsärztlichen Überprüfungen als Beisitzer teilgenommen hat. Das Studium wurde didaktisch für ein Selbststudium aufgearbeitet und auf den aktuellsten Stand gebracht.