Die Zahnmedizin hat durch eine gesetzlich geregelte
Zuzahlungsregelung einen besonderen Status, darauf verweist die
Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Die Professionelle Zahnreinigung (PZR)
ist, weil sie Bestandteil medizinisch notweniger Präventions- und
Therapiemaßnahmen ist, nicht als IGeL-Leistung einstufbar.
"Der medizinische Nutzen einer PZR ist gut belegt", erklärt der
Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer, Prof. Dr. Dietmar
Oesterreich, "vor allem für Patienten mit Parodontitis und einem
hohen Kariesrisiko ist die PZR eine wichtige prophylaktische und
therapeutische Behandlung. Sie unterstützt die Maßnahmen zur
vollständigen Beseitigung aller bakteriellen Beläge. Bakterienbeläge
lösen Karies und Parodontitis aus. Viele Kassen bezuschussen die PZR
deshalb auf freiwilliger Basis."
In Deutschland leiden etwa 50 bis 70 Prozent der erwachsenen
Bevölkerung an parodontalen Erkrankungen, die auch in Wechselwirkung
mit medizinischen Erkrankungen wie z.B. Diabetes stehen. "Daher ist
Vorsicht bei Aussagen zur Notwendigkeit einer PZR geboten", so
Oesterreich.
Die Bundeszahnärztekammer informiert gemeinsam mit der Deutschen
Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) in einer
wissenschaftlich abgesicherten Patienteninformation umfangreich zum
Thema PZR:
http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/pati/bzaekdgzmk/2_03_pzr.pdf
Hintergrund
Die Professionelle Zahnreinigung wurde Anfang 2012 im Rahmen der
Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als medizinisch
notwendige Maßnahme aufgenommen. Gesetzliche Krankenversicherungen
finanzieren die PZR teilweise im Rahmen von freiwilligen Leistungen.
Pressekontakt:
Dipl.-Des. Jette Krämer, Telefon: +49 30 40005-150,
E-Mail: presse@bzaek.de