fit und munter - LABORGEMEINSCHAFTEN: Bei Direktabrechnung drohen Umsatz- und Gewerbesteuer

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LABORGEMEINSCHAFTEN: Bei Direktabrechnung drohen Umsatz- und Gewerbesteuer

Berlin, 23.9.2009 – Die Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV ermöglicht die Direktabrechnung von Laborleistungen. Diese Änderung bringt unter Umständen erhebliche Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbelastungen für die beteiligten Ärzte mit sich. Dies gilt insbesondere für Laborgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen.
Umsatzsteuer
Bisher galt: Eine Laborgemeinschaft ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sie Leistungen gegenüber ihren ärztlichen Mitgliedern erbringt, die diese unmittelbar zur Ausführung ihrer Heilbehandlung einsetzen. Ferner darf die Laborgemeinschaft nur die Erstattung der auf das Mitglied entfallenden Kosten einfordern. Das bedeutet, dass die Laborgemeinschaft nach bisheriger Verfahrensweise aus umsatzsteuerlicher Sicht nur eine Hilfsgesellschaft ist.

Durch die neue Möglichkeit der Direktabrechnung kann es jetzt passieren, dass eine direkte Leistungsbeziehung zwischen Laborgemeinschaft und Patienten entsteht. Die Laborgemeinschaft erbringt ihre Leistungen also nicht mehr gegenüber ihren Mitgliedern, den Ärzten, sondern gegenüber den Patienten. Die Abrechnung erfolgt dabei direkt über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Damit wäre eine wesentliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr erfüllt, und die Leistungen der Laborgemeinschaft an die Patienten würden der Umsatzsteuer unterliegen.

Gewerbesteuer
Bisher unterlagen Laborgemeinschaften nicht der Gewerbesteuerpflicht, weil sie mit ihrer Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern nur die entstandenen Kosten anteilig weiter verrechnet haben.

Durch die Direktabrechnung erfolgt die Abrechnung auf Basis der nachzuweisenden Kosten bei der KV. Daher ist zukünftig zu prüfen, was als nachzuweisende Kosten angesehen wird.

Sollte die Laborgemeinschaft versuchen, gegenüber der KV das maximale Volumen abzurechnen, birgt dies die Gefahr, das aus steuerlicher Sicht nicht angemessene bzw. belegbare Kosten (zum Beispiel Geschäftsführervergütungen) ausgewiesen werden.

Folglich könnte der Laborgemeinschaft eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Damit würde eine steuerliche Mitunternehmerschaft vorliegen. Die daraus resultierende Gewerbesteuerpflicht würde nicht nur die Laborgemeinschaft treffen, sondern dann auch auf Gemeinschaftspraxen „abfärben“, die an ihr beteiligt sind. Dies lässt sich dadurch verhindern, dass statt der Gemeinschaftspraxis die einzelnen Ärzte, die sie betreiben, Mitglied der Laborgemeinschaft werden.

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