Eine Praxisausfallversicherung bezahlt die laufenden Praxiskosten, etwa Miete, Leasingraten und Personalkosten, wenn die Praxis wegen Krankheit oder Unfall des Arztes geschlossen werden muss. Im konkreten Fall hatte eine Ärztin aus Mecklenburg-Vorpommern auch gesundheitspolizeilich verfügte Quarantänemaßnahmen mitversichert und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Jahr 1998 verletzte sie sich bei einem Sturz und musste ihre Praxis längere Zeit schließen. Die Versicherung zahlte für die laufenden Praxiskosten umgerechnet 112.500 Euro, die das Finanzamt als Betriebseinnahmen wertete.
Die Ärztin klagte und bekam nun vor dem BFH Recht: Krankheit ist demnach kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Ähnlich wie bei einer Krankentagegeldversicherung seien die Leistungen deswegen keine Betriebseinnahmen, die Beiträge für die Versicherung allerdings auch keine Betriebsausgaben. Das Risiko gesundheitspolizeilicher Quarantänemaßnahmen rechnete der BFH allerdings dem Betrieb zu; die hierauf entfallenden Beitragsanteile lassen sich also als Betriebsausgaben absetzen.