Der Balkon winzig, das Essen schlecht, der Pool
verdreckt und vor dem Hotel eine laute Stra
sich im Urlaub zu
gebuchte Urlaub nicht so gelaufen ist, wie es der Katalog versprochen
hatte, kann der Reisepreis oft gemindert werden. Urlauber, die nach
der Heimkehr wissen wollen, was beim Reiseveranstalter geltend
gemacht werden kann, k
informieren. Hier hat der ADAC rund 300 Gerichtsurteile zur
Preisminderung zusammengestellt.
Die h
L
Aber auch die Unterkunft kann f
gebuchten Leistungen entspricht. Die ADAC-Tabelle liefert
Anhaltspunkte daf
k
und Umfang der Reisem
Denn Gerichte sind bei der Beurteilung ihrer F
Tabelle gebunden - sie entscheiden in jedem Fall individuell.
So entschied das Amtsgericht in Wiesbaden erst im M
L
darstellt und Theaterauff
defekte Liege konnte nicht als Reisemangel geltend gemacht werden,
obwohl sich der Urlauber zuvor beim Benutzen der Liege die
Fingerkuppe abgetrennt hatte. Das Oberlandesgericht in D
es nicht als Verletzung der F
an, da Strandliegen als "normales Mobiliar" gelten und damit nicht
der besonderen
Bei jedem Mangel gilt generell: Umgehend die Reiseleitung
informieren und Abhilfe verlangen. Urlauber sollten die M
konkret beschreiben k
oder Video festhalten. Auch unabh
vor Gericht glaubw
R
innerhalb eines Monats beim jeweiligen Reiseveranstalter reklamiert
werden.
Zu diesem Pressetext bietet der ADAC unter www.presse.adac.de ein
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Pressekontakt:
ADAC
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