In seiner Entscheidung stuft das Karlsruher
Gericht nikotinhaltige Liquids als Tabakerzeugnis ein. F
Produkte ist die Beimischung bestimmter Stoffe untersagt, welche aber
erforderlich f
"Wir sind ", so Dustin
Dahlmann, Vorsitzender vom B"Und
wir halten das Urteil schlichtweg f
EU-Tabakrichtlinie 2001/37/EG definiert "Tabak zum oralen Gebrauch"
als Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es
in Form eines Pulvers oder feink
Kombination dieser Formen. Hierunter fallen die verdampfenden Liquids
nicht.
Au
kleine Anfrage von B
klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Tabakerzeugnisse
handelt."
Werden nun alle nikotinhaltigen E-Zigaretten aus den Regalen
verschwinden?
"Nein, davon ist nicht auszugehen", sagt Dahlmann. "Man muss
bedenken, dass sich die Entscheidung vom Bundesgerichtshof auf einen
Vorgang aus 2012 bezieht. Durch die EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU)
wurden nikotinhaltige E-Zigaretten quasi bereits legalisiert, denn
diese ist am 19. Mai 2014 in Kraft getreten und muss zwingend bis zum
20. Mai 2016 auch im deutschen Recht umgesetzt werden. Die Lage ist
also heute eine ganz andere als 2012."
Haben H
zu bef
"Wie gesagt, wir sehen keinen Zusammenhang, dass die
BGH-Entscheidung auf die aktuelle Situation Einfluss nehmen kann. Und
selbst wenn doch, ist nicht zu erwarten, dass Beh
Rechtsmeinung wirklich durchsetzen. Es macht ja keinen Sinn, Liquids
aus dem Regal zu nehmen, wenn sie in einigen Wochen v
werden. Au
3. StGB). Das hei
zugunsten des Angeklagten ge
nur nach dem milderen Gesetz verurteilt werden. Das neue
Tabakerzeugnisgesetz sieht jedoch eine Bestrafung nicht vor.
Pressekontakt:
Dustin Dahlmann (Vorsitzender)
Ringseisstr. 6a
80337 M
Tel.: +49 (0) 40 228 130 75
Fax: +49 (0) 40 228 672 999
info@bftg.org
www.tabakfreiergenuss.org