Anl
zur Bek
Bundestag sagte der Vorsitzende des Vorstandes der
Kassenzahn
"Ob zuletzt vorgenommene
f
vermeintlicher Korruptionsstrafbarkeiten und des Risikos der
Strafverfolgung mit sich bringen, wird die Rechtspraxis zeigen. An
unserer ablehnenden Gesamtbewertung
grunds
Instrument geschaffen, das Heilberufe unverh
und einen Generalverdacht gegen
Zahn".
E"Die Zahn
seit Jahren geschlossen, unmissverst
Null-Toleranz-Politik. Zudem gibt es bereits umf
ausreichende Sanktionsma
reichen und faktisch einem Berufsverbot gleichkommen. Dar
arbeiten alle zahn
Staatsanwaltschaften zusammen. Das neue Gesetz schafft also im
Vergleich zur bestehenden Rechtslage keinen Mehrwert."
Hintergrund - Das Gesetz zur Bek
Gesundheitswesen
Zahn
sollen nach dem Willen des Gesetzgebers k
verfolgt werden, wenn sie Vorteile annehmen, die als Gegenleistung an
eine unlautere Bevorzugung gekn
von Pharmafirmen an
oder Geldern f
Krankenh
Gesetz bis zudrei Jahre Haft. Besonders schwere F
oder Bestechlichkeit werden mit bis zu f
geahndet. Im urspr
Verst
Berufsordnungen der L
wieder entfernt. Korruption im Gesundheitswesen gilt nun als so
genanntes Offizialdelikt: Staatsanwaltschaften k
vorherigen Strafantrag verfolgen. Der Gesetzgeber hat trotz
intensiver Anmahnung von Seiten der zahn
keinekonkrete Formulierung des Korruptionstatbestandes getroffen.
Stattdessen wurde mit dem Begriff der "unlauteren Bevorzugung" ein
abstrakter Rechtsbegriff gew
Rechtsunsicherheiten f
KZBV zu dem Gesetzgebungsverfahren ist hier zu finden.
Die Compliance-Leitlinie der KZBV
Um Zahn
gegen vertragszahnarztrechtliche Pflichten und damit potentiell
verbundenen Strafbarkeitsrisiken zu sch
2015 eine Compliance-Leitlinie erarbeitet, die bestehende
Verpflichtungen aus sozialrechtlichen, insbesondere den
vertragszahn
zusammenstellt. Zus
eingerichtet sowie ein Compliance-Beauftragter benannt. Die
Compliance-Leitlinie sowie erg
www.kzbv.de abgerufen werden.
Pressekontakt:
Kai Fortelka
Telefon: 030 - 280 179 27 Email: presse@kzbv.de