Mit einem einvernehmlichen Beschluss hat die
Schiedsstelle nach
Korrekturverfahren ("Retaxationen") bei Arzneimittelverordnungen f
Krankenkassen und Apotheker festgelegt. K
formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die
Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr
dazu f
nicht mehr bezahlen. Gemeint sind damit z. B. eine andere Schreib-
oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept, eine unleserliche
Unterschrift oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch
Korrekturen durch den Apotheker sollen nach telefonischer R
mit dem Arzt m
Sowohl der Deutsche Apothekerverband (DAV) als auch der
GKV-Spitzenverband begr
Seiten sind
129 SGB V eine wirtschaftliche und zugleich sichere
Arzneimittelversorgung f
Beteiligten verbessern werden.
Eine Entscheidung der Schiedsstelle war notwendig geworden,
nachdem sich die Verhandlungspartner - DAV und GKV-Spitzenverband -
auf der Grundlage des neu gefassten
Verhandlungsebene verst
Kontroversen zwischen Krankenkassen und Apothekern
Arzneimittelrezepte f
aus, dass die neuen Regeln unterschiedlichen Interpretationen besser
vorbeugen. Die Schiedsstelle wird ihren Beschluss zeitnah und
f
Beschlusses wird zum Gegenstand des neu gefassten
nach
zugestellt und tritt einen Tag sp
Pressekontakt:
Deutscher Apothekerverband (DAV), Dr. Reiner Kern, Tel. 030 40004-132
GKV-Spitzenverband, Ann Marini, Tel. 030 3062388-4201