Das viel diskutierte Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB) ist am 31.05.2016 in Kraft getreten. Im Wesentlichen geht es um den neuen Straftatbestand der Bestechung und der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Adressat dieser Strafvorschrift sind alle im Gesundheitswesen Tätigen, die sogenannten „Heilberufe“. Dazu zählen natürlich Arzt und Zahnarzt, aber auch Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Zahntechniker, Krankenpfleger/-Schwestern und Hebammen (jeweils m/w).
Das Gesetz soll den „fairen Wettbewerb“ schützen und verbietet Zuwendungen jeglicher Art zur Erzielung eines Wettbewerbsvorteils. Dies bezieht sich zu allererst auf die Verordnung von Arzneimitteln. Der Straftatbestand ist aber so weit gefasst, dass darüber hinaus viele andere Praktiken im Gesundheitswesen fallen können. Dies kann z.B. die Zuweisung von Patienten betreffen, die Zusammenarbeit mit Berufskollegen oder Laboren oder die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, wie z.B. orthopädischen Hilfen, Krankengymnastik oder ähnliches.
Der neue Straftatbestand kann theoretisch über die seit jeher bestehenden berufsrechtlichen Verbote nach den einzelnen Berufsordnungen hinausgehen. Es ist eine Strafe von bis zu 3 Jahren Haft oder Geldstrafe vorgesehen.
In Zukunft wird die Reichweite des neuen Gesetzes sicherlich durch die Rechtsprechung ausgelotet werden. Es handelt sich allerdings um ein Gesetz mit mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen, so dass der juristische Laie im Grenzbereich nicht sicher erkennen kann, welche Verhaltensweise strafbar ist wird und welche nicht.
Dieses Gesetz ist ein Grund mehr, sich durch einen Fachanwalt für Medizinrecht in Zweifelsfällen beraten zu lassen.
Carsten Geschke
Fachanwalt für Medizinrecht