fit und munter - Erholungsbeihilfe: Das steuerfreie Urlaubsgeld

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Erholungsbeihilfe: Das steuerfreie Urlaubsgeld


Viele Arbeitgeber wollen ihren
Mitarbeitern etwas Gutes tun und zahlen ihnen Urlaubsgeld. Doch davon
bleibt oft erschreckend wenig für den Mitarbeiter übrig. Anders die
Erholungsbeihilfe: Weder Steuern noch Sozialabgaben werden dafür
fällig.

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des
Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter - und hat für beide Seiten
Vorteile: Der Arbeitnehmer muss das Geld nicht versteuern, so dass er
ohne Abzug von der Beihilfe profitiert; und der Arbeitgeber zahlt
lediglich pauschal 25 Prozent Steuern. Außerdem entfallen für die
Erholungsbeihilfe sämtliche Sozialabgaben.

Darum geht es konkret

Bis zu 156 Euro im Jahr kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter als
Erholungsbeihilfe zahlen. Zusätzlich kommen 104 Euro für den
Ehegatten bzw. Lebenspartner hinzu, außerdem 52 Euro pro Kind. Für
einen verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern sind das 364 Euro im
Jahr - steuerfrei.

Das kann ein Arbeitnehmer mit seiner Erholungsbeihilfe bezahlen

Die Erholungsbeihilfe kann ein Zuschuss zum Strandurlaub am Meer,
zur Wandertour in den Bergen oder zum Vergnügungsparkbesuch vor der
Haustür sein. Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe für
Erholungszwecke genutzt wird. Deshalb muss die Zahlung der
Erholungsbeihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des
Mitarbeiters stehen und sollte nicht länger als drei Monate vor oder
nach dem Erholungsurlaub liegen.

So lässt sich der Erholungszweck nachweisen

Mitarbeiter, die eine Erholungsbeihilfe erhalten, müssen ihrem
Arbeitgeber Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Wer seinen
Urlaub zu Hause verbringt, kann zum Beispiel die Quittungen für den
Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Ausflugsdampfer aufbewahren.
Für Urlaubsreisen in die Ferne lassen sich die Rechnung des
Reiseveranstalters oder Hotels einreichen. Der Vorgesetzte kann dann
die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der
Reisekosten erstatten. Eine andere Möglichkeit: Der Arbeitgeber kann
die Erholungsbeihilfe auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen
und somit einen Teil der Reise finanzieren.

Wichtig: Die Summe, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für
dessen Erholung erstattet, darf die vorgeschriebenen Beträge nicht
überschreiten. Schon ab einem Euro mehr darf der Arbeitgeber die
Zahlung nicht mehr pauschal mit 25 Prozent versteuern; und für den
Arbeitnehmer werden die Zuschüsse steuer- und
sozialversicherungspflichtig.

Übrigens: Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die Urlaubsgeld
bekommen, zusätzlich auch eine Erholungsbeihilfe erhalten.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse
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