Einfach seinen Willen festzuhalten, ist für eine Patientenverfügung nicht mehr ausreichend – Sätze wie „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ enthalten nämlich keine hinreichend konkreten Handlungsentscheidungen. Das entschied der Bundesgerichtshof am 06.07.2016 (Az.: XII ZB 61/16). Dieser Beschluss verändert nicht nur die Anforderungen an neue Verfügungen, sondern könnte auch bereits bestehende verbesserungswürdig machen.
Patientenverfügungen schützen den Willen des Patienten
„Eine höhere Lebenserwartung, die Fortschritte der lebenserhaltenden Medizintechnik und die Sorge über Kontrollverlust durch Krankheit machen die Patientenverfügung zu einer selbstverständlichen Sache“, sagt Rechtsanwalt Uwe Block, der bereits zahlreiche Mandanten bei der Erstellung einer Patientenverfügung beraten hat. Während 2003 lediglich 10 % der Deutschen eine Patientenverfügung hatten, stieg die Zahl in den vergangenen Jahren um mehr als das Doppelte an. „So individuell wie das Leben eines jeden Einzelnen ist, so individuell sollten auch die jeweiligen Verfügungen inhaltlich gestaltet sein“, gibt der Anwalt zu bedenken. Deswegen stellt der BGH nun fest, dass Patienten bestimmte, noch nicht bevorstehende ärztliche Maßnahmen zustimmen oder ablehnen sollen. Lediglich ein Standardformular auszufüllen und Betreffendes anzukreuzen, reiche nicht aus, denn „aus anwaltlicher Sicht sind Patientenverfügungen nämlich so spezifisch wie ein Fingerabdruck und eigenen sich deswegen auch nicht für ein gleich lautendes Massenprodukt.“ Zudem können Fehler oder schwammige Formulierungen dazu führen, dass behandelnde Ärzte oder Vorsorgebevollmächtige dem vermeintlichen Willen des Patienten nicht entsprechen. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz fordert in diesem Zusammenhang nun Millionen Menschen auf, ihre Verfügungen zu überprüfen.
Patientenverfügung um Vorsorgevollmacht ergänzen
Der Online-Marktplatz für Rechtsdienstleistungen advocado rät Patienten, eine individuelle Patientenverfügung zu erstellen und zu unterschreiben. Diese sollte bei einem Arzt des Vertrauens hinterlegt und beim Vorsorgeregister angezeigt werden, damit sie zukünftig z. B. bereits bei der Einlieferung des Patienten in ein Krankenhaus vorliegt. Zudem solle die Patientenverfügung – die über das medizinische Vorgehen entscheidet, wenn der Patient sich selbst nicht mehr äußern kann – um eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden. „Diese verhindert, dass ein Fremder in Person eines durch das Gericht bestimmten Berufsbetreuers kompletten Zugang zu Eigentum und Vermögen des Betroffenen erlangt und die Familie den Zugang verliert“, begründet Rechtsanwalt Block. Eine notarielle Beglaubigung werde notwendig, „wenn dem Bevollmächtigten die Verfügung über Immobilien u. a. eingeräumt werden soll.“
Ein Anwalt kann helfen
Bei der Überprüfung einer bestehenden Patientenverfügung sowie deren Formulierung kann zudem ein Anwalt wertvolle Unterstützung leisten. Das führende gemeinnützige Verbraucherportal für Finanzen Finanztip hat sich übrigens ausführlich mit Patientenverfügungen beschäftigt und kommt in diesem Zusammenhang zu dem Schluss: „Soll Sie ein Rechtsanwalt beraten und die Patientenverfügung für Sie erstellen, empfehlen wir den Anbieter advocado. Der vermittelt einen spezialisierten Anwalt in Ihrer Umgebung zu einem Festpreis von 199 Euro. Für eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht ist der Preis aus unserer Sicht angemessen.“