> Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Hanau aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Der heute 38 Jahre alte Beschuldigte ist in der Vergangenheit vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er verbüßte in der Zeit vom 24. September 1998 bis 11. Dezember 2008 zwei Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und sieben Monaten und von einem Jahr und sechs Monaten, denen u. a. Verurteilungen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu Grunde lagen. Einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB wies das Landgericht Hanau mit Urteil vom 13. November 2008 zurück. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22. April 2009 als unbegründet, weil das Landgericht zutreffend angenommen hatte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht erfüllt waren.
Mit ihrem Antrag im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nunmehr zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 20. Januar 2009 seinen Vater ohne Anlass durch Faustschläge verletzt zu haben. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.
Auf Grund der Hauptverhandlung, in der sich beide Eltern des Beschuldigten auf das ihnen als Verwandte zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben, ist das Landgericht zu den folgenden Feststellungen gelangt:
Nach seiner Haftentlassung nahm der Beschuldigte weisungsgemäß seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern und arbeitete unentgeltlich im elterlichen Betrieb mit. Er stand unter ständiger polizeilicher Beobachtung.
Am Abend des 20. Januar 2009 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater, in deren Verlauf der Beschuldigte seinem Vater mit der Faust ins Gesicht schlug.
Das Landgericht hat das Handeln des Beschuldigten als durch Notwehr gerechtfertigt bewertet. Da es nach seiner Ansicht damit schon an einer rechtswidrigen Anlasstat im Sinne des § 63 StGB fehlte, kam eine Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht.
Der 2. Strafsenat hat das Urteil auf eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung eines am Tatort anwesenden Zeugen als bedeutungslos zurückgewiesen, ohne in seinem Beschluss näher zu begründen, weshalb die unter Beweis gestellten Wahrnehmungen des Zeugen für seine Entscheidung ohne Bedeutung sein sollten. Es hat eine solche Begründung erst in den Urteilsgründen nachgeschoben. Hierdurch konnte der Verfahrensfehler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geheilt werden.
Wegen des besonderen Aufsehens, das der Fall im Bezirk des Landgerichts Hanau hervorgerufen hat, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine Strafkammer eines anderen Landgerichts zurückzuverweisen.
Urteil vom 2. Dezember 2009 - 2 StR 363/09
Landgericht Hanau ? Urteil vom 11. Mai 2009 ? 1101 Js 1027/09 ?
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