Anstellungsgrenzen sowie Anleitungs- und
Beaufsichtigungspflichten für angestellte Zahnärzte sollen künftig in
reinen Zahnarzt-MVZ im gleichen Umfang gelten, wie für Einzel- und
Mehrbehandlerpraxen. Das sieht ein Antrag des Vorstandes der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vor, der von den Delegierten
der Vertreterversammlung der KZBV am 17.11.2016 in Berlin einstimmig
angenommen wurde. Mit einer entsprechenden Gesetzesänderung sollen
die genannten Vorgaben für die vertragszahnärztliche Versorgung auf
arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (MVZ) übertragen
werden können.
"Die Politik orientiert sich hier bislang noch zu sehr an der
ärztlichen Versorgung. Dabei haben wir immer wieder feststellen
müssen, dass solche Regelungen für die vertragszahnärztliche
Versorgung nicht geeignet sind. Das gilt insbesondere auch für
arztgruppengleiche MVZ. Mit deren Einführung wird die wohnortnahe
Sicherstellung der Versorgung im vertragszahnärztlichen Bereich ohne
Not aufs Spiel gesetzt", sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des
Vorstandes der KZBV.
"Gefördert werden stattdessen Großversorgungsstrukturen und eine
zunehmende Ökonomisierung und Industrialisierung unseres freien
Heilberufs. Zahnarzt-MVZ entfalten mit ihren unbegrenzten
Anstellungsmöglichkeiten und ihrer gewerblichen Ausrichtung ganz
zwangsläufig eine Sogwirkung in Richtung Ballungsräume. Analysen der
KZBV zeigen, dass MVZ nicht auf das flache Land gehen. Dies führt
unweigerlich dazu, dass ländliche Räume und einkommensschwache
Regionen von der Versorgung sukzessive abgekoppelt werden. Hier sind
die politischen Weichen falsch gestellt!", betonte Eßer. Der
Gesetzgeber müsse der Entwicklung bei den Zahnarzt-MVZ deshalb durch
eine gesetzliche Gleichbehandlung aller Praxisformen konsequent
entgegenwirken.
Zugleich gelte es durch eine entsprechende Beaufsichtigung und
Anleitung durch Vertragszahnärzte auch in Großversorgungsstrukturen
Qualitätsrisiken für Patienten auszuschließen. "Das setzt - ebenso
wie in klassischen Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften -
die verantwortliche Leitung durch vollzeittätige Zahnärztinnen oder
Zahnärzte zwingend voraus."
Hintergrund - Arztgruppengleiche MVZ in der vertragszahnärztlichen
Versorgung
Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die
Voraussetzungen für arztgruppengleiche MVZ geschaffen. Diese dürfen -
im Unterschied zu Einzel- und Mehrbehandlerpraxen - angestellte
Zahnärzte in praktisch unbegrenzter Zahl beschäftigen. Anders als bei
Vertragszahnärzten ist die Leitung eines Zahnarzt-MVZ derzeit auch
durch angestellte Zahnärzte möglich.
Ende Juni 2015 betrug die Zahl zugelassener medizinischen
Versorgungszentren in Deutschland 31 und stieg bis Ende September
2016 auf 207 MVZ an - eine Steigerung von etwa 570 Prozent! Zum 30.
September wurden von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen insgesamt
34 Anträge auf Genehmigung eines MVZ gemeldet, so dass bereits zum
Ende dieses Jahres mit bundesweit bis zu 240 zugelassenen
medizinischen Versorgungszentren zu rechnen ist.
Pressekontakt:
Kai Fortelka
Telefon: 030 - 280 179 27 Email: presse@kzbv.de
Original-Content von: Kassenzahn?rztliche Bundesvereinigung, übermittelt durch news aktuell