Wer nach der Verschreibung einer neuen Brille durch den Augenarzt Kopfschmerzen hat, sollte umgehend eine Nachuntersuchung einleiten. Wie das Landgericht Hildesheim entschied, kommt eine Arzthaftungsklage zwei Jahre nach der Verschreibung eindeutig zu spät. Nach Mitteilung der D.A.S. ließ sich das Gericht hier auch nicht mehr dazu bewegen, einen Gutachter hinzuzuziehen.
Landgericht Hildesheim, Az. 1 S 57/08
Hintergrundinformation:
Kann ein Patient seinem Arzt einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nachweisen, muss der Arzt Schadenersatz leisten. Hat der Patient erhebliche Schmerzen erlitten, kann er in einigen Fällen zusätzlich Schmerzensgeld fordern. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von dem ab, was der Geschädigte im Einzelfall erdulden musste. Problem bei Arzthaftungsprozessen ist meist, dass ein Laie kaum beurteilen kann, welche medizinischen Maßnahmen im konkreten Fall angezeigt waren. Die Entscheidung hängt oft von Sachverständigen-Gutachten ab. Der Fall: Ein Mann hatte sich eine neue Brille verschreiben lassen. Die Sehhilfe schien nicht optimal zu sein: Unter anderem stellten sich häufige Kopfschmerzen ein. Der Patient wollte nun seinen Augenarzt zur Rechenschaft ziehen. Dieser hatte seiner Ansicht nach bei der Messung der Sehschärfe Fehler gemacht. Er klagte auf Schadenersatz (die Kosten für eine neue Brille) und Schmerzensgeld. Der Haken: Mit der Klage wartete er zwei Jahre lang. Das Urteil: Das Landgericht Hildesheim wies die Klage ab. Zwei Jahre nach Verschreibung der Brille sei es völlig unmöglich, fehlerhafte Messungen des Augenarztes festzustellen. In diesem Zeitraum könne sich die Sehkraft verändert haben. Auch sei ein objektiv richtiger Wert bei der Refraktionsbestimmung sowieso nicht zu erzielen: Die Lichtbrechkraft des Auges schwanke normalerweise schon um bis zu 1,0 Dioptrien abhängig von körperlichem Allgemeinzustand und Tagesform. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gab das Gericht der Klage so wenig Aussicht auf Erfolg, dass es die Bestellung eines Gutachters von vornherein ablehnte. Der Kläger habe die Verschleppung seiner Beschwerden selbst zu verantworten.
Landgericht Hildesheim, Urteil vom 19.12.2008; Az. 1 S 57/08
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