Vertragszahnärzte können Heilmittel künftig im
Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach einer eigenen
Richtlinie verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) -
das wichtigste GKV-Beschlussgremium - am Donnerstag in Berlin
entschieden. Verabschiedet wurde erstmalig eine Heilmittel-Richtlinie
für Zahnärzte, die auf Antrag der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV) als stimmberechtigte Trägerorganisation mit
den Partnern der Selbstverwaltung und der Patientenvertretung
erarbeitet worden war.
Die KZBV hat damit ihr Verhandlungsziel erreicht, eine praxisnahe
Richtlinie zu gestalten, die eine rechtssichere Verordnung von
Heilmitteln durch Vertragszahnärzte ermöglicht und das bisherige
Versorgungsgeschehen weitgehend abbildet. Somit wird auch eine
deutliche Verbesserung der Versorgung erreicht, indem Patienten zum
Beispiel Verordnungen für den zahnärztlichen Bereich nicht wie bisher
bei anderen Ärzten einholen müssen. Die neue Richtlinie soll nach
Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit voraussichtlich
zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.
"Der Beschluss bringt insbesondere für Zahnärzte und Patienten,
aber auch für Krankenkassen und Heilmittelerbringer deutlich mehr
Rechtssicherheit mit sich. Zugleich wird die Eigenständigkeit der
vertragszahnärztlichen Versorgung im G-BA unterstrichen. Unsere
Position in diesem ansonsten zur Vereinheitlichung ärztlicher
Bereiche tendierenden Gremium wurde mit dem Beschluss klar gestärkt",
sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.
"Der Heilmittelkatalog ist jetzt fachlich auf die spezifischen
Erfordernisse der zahnärztlichen Versorgung zugeschnitten. Davon
profitieren besonders die Patienten, da Verordnungen bei Störungen im
Zahn-, Mund- und Kiefergesichtsbereich sowie bei Sprech- und
Sprachstörungen direkt durch Zahnärzte veranlasst werden können.
Darüber hinaus erleichtern konkrete Zuordnungen von Indikationen zu
einzelnen Heilmitteln Entscheidungen der Behandler, welche Heilmittel
in welchem Umfang verordnungsfähig sind", betonte Dr. Günther E.
Buchholz, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV. Als
Beispiel nannte er Krankengymnastik für Versicherte mit Störungen des
zentralen Nervensystems und Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- und
Gesichtsbereich.
Hintergrund: Verordnung von Heilmitteln durch Zahnärzte und Ärzte
Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Zahnärzten
oder Ärzten verordnet und von anderen Leistungserbringern wie
Physiotherapeuten oder Logopäden erbracht werden. In der
vertragszahnärztlichen Versorgung werden beispielsweise logopädische
Behandlungen und physiotherapeutische Leistungen als verordnungsfähig
angesehen.
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