Nicht immer sind es Leichtsinn und Selbstüberschätzung, die zu schweren Ski- und Snowboard-Unfällen führen: Schon kleine Unachtsamkeiten während der Abfahrt oder eine mangelhafte (Sicherheits-)Ausrüstung können schlimme Folgen haben. Um das Risiko zu reduzieren hat der internationale Skiverband zehn verbindliche Verhaltens- und Verkehrsregeln formuliert. Diese so genannten FIS-Regeln sind zwar vielen Hobbysportlern ein Begriff, doch kaum jemand hält sich daran. Welche Grundsätze und Regeln es auf der Piste zu beachten gilt und wo sich die gesetzliche Lage verändert hat, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Auf allen Pisten weltweit gilt: Wer es an Vor- oder Rücksicht auf der Piste fehlen lässt oder andere durch aggressive oder unbedachte Fahrweise gefährdet, muss auch die Konsequenzen tragen. Das reicht vom eigenen Schaden bis zur Zahlung von Schmerzensgeld für andere Pistenteilnehmer, die durch einen Zusammenstoß verletzt wurden. "Zwar handelt es sich bei den FIS-Regeln des internationalen Skiverbandes nicht um gesetzliche Regelungen im engeren Sinn. Doch nehmen viele Länder das Regelwerk als Grundlage für ihre Rechtsprechung bei Skiunfällen", beschreibt Juristin Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die aktuelle Rechtslage.
Vorsicht statt Nachsicht
Gerade bei der Klärung der Schuldfrage sind die Pisten-Regeln von großer Bedeutung. Ein Ski- oder Snowboardfahrer kann erhebliche Geschwindigkeiten entwickeln. "Er muss jederzeit in der Lage sein, beim Auftreten von Hindernissen rechtzeitig zu bremsen oder auszuweichen", erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin und betont: "In diesem Zusammenhang ist es für den Fahrer insbesondere von Bedeutung, sein eigenes Können richtig einzuschätzen und die Fahrweise darauf abzustimmen." Zudem muss er auf Sicht fahren und unter Umständen sogar mit unvorsichtigem Verhalten anderer Wintersportler rechnen. Umgekehrt dürfen sich Pistenteilnehmer auch nicht ohne Not an unübersichtlichen oder engen Stellen aufhalten und andere dadurch zu riskanten Bremsmanövern zwingen. Wer selbst stürzt und wieder anfahren möchte, muss sich erst vergewissern, dass er dadurch niemanden in Bedrängnis bringt. Gleiches gilt bei Überholmanövern und natürlich beim Anhalten.
Schlechte Pistenverhältnisse
Kommt es auf ungenügend gesicherten Pisten oder an deren Rändern zu Unfällen, dann kann unter Umständen eine Haftbarkeit des Betreibers oder gar des Reiseveranstalters vorliegen: Felsspalten, tiefe Erdlöcher oder gar ein stillgelegter Bergwerksstollen gehören nicht zu den Gefahrenquellen, mit denen ein Skifahrer rechnen muss - selbst, wenn sie jenseits der Pistenbegrenzung liegen. "Es gehört hier zur Sorgfaltspflicht des Betreibers, auf die bestehende Gefahr hinzuweisen und die betreffende Stelle abzusichern", so die Juristin. Verkauft ein Busunternehmen zusätzlich zur Anfahrt ins Skigebiet auch den Skipass oder verleiht es dazu die Ausrüstung, trägt es als Veranstalter ebenfalls Verantwortung für die Sicherheit der Teilnehmer und kann in einem solchen Fall gleichfalls in Regress genommen werden.
Ein Helm kann Leben retten
Zählen unzureichende Fähigkeiten, rücksichtsloses Verhalten oder Unachtsamkeit zu den häufigen Auslösern von Pisten-Unfällen, ist es regelmäßig die mangelhafte Ausrüstung, auf deren Konto schwere bis schwerste Verletzungen gehen. Das Fahren ohne Helm stellt hierbei ein besonderes Gesundheitsrisiko dar: Laut Deutschem Skiverband DSV könnten 80 Prozent der über 6.000 erheblichen Kopfverletzungen aufgrund von Kollisionen durch das Tragen von Helmen verhindert oder zumindest vermieden werden. Da gerade der Nachwuchs bei atemberaubendem Tempo und halsbrecherischen Manövern schnell jedes Gespür für Vorsicht oder Gefahr vermissen lässt, haben einige Länder mit gesetzlichen Regelungen reagiert. Und so gilt ab dem Winter 2009/2010 in den österreichischen Bundesländern Kärnten, Burgenland und Salzburg das, was Italien schon vor Jahren eingeführt hat: Die gesetzliche Helmpflicht für Kinder und Jugendliche unter 14 (Italien) bzw. 15 (Österreich) Jahren. Während Oberösterreich erst zum Ende der Saison im März 2010 mit einer entsprechenden Novelle nachzieht, haben sich lediglich Tirol und Vorarlberg gegen eine solche gesetzliche Regelung entschieden. Allerdings raten auch die Behörden und Skigebiete dieser Regionen alle Wintersportler eindringlich, nicht fahrlässig die eigene Gesundheit zu riskieren.
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Kurzfassung:
Straßenverkehrsordnung für Ski-Pisten
FIS-Regeln: Internationale Verhaltens- und Verkehrsregeln für Wintersportler
Nicht immer sind es purer Leichtsinn und maßlose Selbstüberschätzung, die zu schweren Ski- und Snowboard-Unfällen führen: Schon kleine Unachtsamkeiten während der Abfahrt oder eine mangelhafte (Sicherheits-)Ausrüstung können schlimme Folgen haben. Um das Risiko zu reduzieren hat der internationale Skiverband verbindliche Verhaltens- und Verkehrsregeln formuliert. "Seit Jahren werden diese FIS-Regeln bei gerichtlichen Auseinandersetzungen als Entscheidungsgrundlage herangezogen und dienen teilweise sogar als Grundlage für gesetzliche Regelungen", erläutert Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Demnach müssen Skifahrer ihr eigenes Können richtig einschätzen und ihre Fahrweise darauf abstimmen. Zudem sollten sie auf Sicht fahren und stets mit unvorsichtigem Verhalten anderer Wintersportler rechnen. Umgekehrt dürfen sich Pistenteilnehmer auch nicht ohne Not an unübersichtlichen oder engen Stellen aufhalten und andere dadurch zu riskanten Bremsmanövern zwingen. Kommt es hingegen durch ungenügende Pistenabsicherungen zu Unfällen, können auch Pistenbetreiber oder Reiseveranstalter zur Verantwortung gezogen werden. Eins gilt jedoch immer: Da sowohl Skifahren als auch Snowboarden zu den gefährlichen Sportarten gehören, sollte Sicherheit immer vorgehen. Aus diesem Grund haben einige Länder wie Italien und Österreich zumindest teilweise die Helmpflicht für Kinder und Jugendliche gesetzlich verankert.
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