fit und munter - Auto fahren und Alkohol passen nicht zusammen / Alkohol kann Versicherungsschutz kosten - Beifahrer: Mitverschulden möglich - auch Rad fahren schützt vor Strafe nicht (FOTO)

fit und munter

Auto fahren und Alkohol passen nicht zusammen / Alkohol kann Versicherungsschutz kosten - Beifahrer: Mitverschulden möglich - auch Rad fahren schützt vor Strafe nicht (FOTO)



Helau und Alaaf: Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert
sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter
Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune. Manch einer fühlt
sich nach ein, zwei Gläsern immer noch als Herr des Geschehens, doch
der Eindruck täuscht. Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die
Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

Bei Fahrauffälligkeiten - wie dem Fahren von Schlangenlinien oder
zu dichtem Auffahren - drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot,
Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine
Polizei-Kontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse
gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und
kassiert zwei Punkte in Flensburg.

Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der
Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die
Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von
seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei
Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer
Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Um ihn
zurückzubekommen, muss bei der Straßenverkehrsbehörde eigens ein
Antrag gestellt werden.

Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag
beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut
tabu. Auch Rad fahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer
angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls
Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille muss auch ein
Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen
Führerschein besitzt.

Nicht mit Versicherungsschutz spielen

Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im
Spiel, kann sich das laut HUK-COBURG auch auf den Versicherungsschutz
auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel und der
individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob der Fahrer eine
Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer Schlangenlinien
fährt, Autos rammt oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze
überschritten. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist
bei jedem verschieden. Im Extremfall genügt ein Glas Sekt.

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen,
greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel.
Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt:
Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den
Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom
Schädiger zurückholen.

In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf
Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar
nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch
als ursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den
Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und
bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage.

Beifahrer mit in der Verantwortung

Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan in dessen Auto
steigt, muss im Falle eines Unfalls mit Konsequenzen rechnen. Wird
der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er
im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum
Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier,
dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt,
sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit
verursacht hat.

Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der
Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn
Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im
Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche
Verkehrsmittel.



Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: 09561/96-2084
E-Mail: Karin.Benning@huk-coburg.de

Original-Content von: HUK-COBURG, übermittelt durch news aktuell
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