Häufig wird über die Zahnersatz-Kosten und den damit verbundenen Eigenanteil bei gesetzlich versicherten Patienten, z.B. für Kronen, Brücken, Teleskope, Inlays, Implantate, Prothesen, wild spekuliert. Auf dem Patientenportal http://www.zahnersatz-mueller.de/patientenportal/aktuelles finden Sie eine Serie zum Thema "was kostet Zahnersatz"?
Erläuterungen und Abrechnungshinweise
Honorar für den Zahnarzt
Die Kosten für die zahnärztlichen Behandlungen können variieren, da Zahnärzte unterschiedliche Behandlungsleistungen, z.B. Begleitleistungen für vorbereitende Maßnahmen im Praxislabor, berechnen dürfen. Auch sind unterschiedliche Versorgungsarten maßgeblich für die Höhe des Zahnarzthonorars verantwortlich. (Siehe Erläuterung / verschiedene Versorgungsarten).
Kosten der Zahntechnik (Zahnlabor)
Zur Kassenkonformen Abrechnung sind Dentallabore an das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL) gebunden. Das BEL versteht sich als Höchstpreisliste, die je nach Kalkulationsmöglichkeit des Labors unterschritten werden darf! Beispiele für Preisreduzierungen finden Sie unter http://www.zahnersatz-mueller.de/patientenportal/preise-sparen Bei Privatpatienten, gleichartigen- oder bei andersartigen Versorgungen dagegen dürfen Labore ihre Preise selber kalkulieren. Dadurch können enorme Unterschieden bei den Eigenanteilen der Patienten entstehen!
Erläuterung / verschiedene Versorgungsarten
Regelleistung
Regelleistungen sind Grundversorgungen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung das Wirtschaftlichkeitsgebot: "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich", erfüllen. Regelleistung werden ausschließlich nach dem BEMA (Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) abgerechnet.
Gleichartige Versorgung
Werden zur bestehenden Regelversorgung zusätzliche Leistungen gewünscht (Keramikvollverblendung), so spricht man von einer gleichartigen Versorgung. Abgerechnet werden diese nach BEMA und der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Als Mittelwert ist der 2,3-fache Steigerungssatz lege artis. Jedoch kann mit schriftlicher Begründung auch ein 3,5-facher Satz abgerechnet werden.
Andersartige Versorgung
Hier gilt das Kostenerstattungs-Prinzip. Der Zahnersatz ist nach Art, Umfang oder Funktion anders konstruiert, als die Regelleistung der GKK vorgibt. Trotzdem erhalten Patienten den Krankenkassenzuschuss i.H. der Regelleistung. Andersartige Versorgungen werden vom Zahnarzt nach der GOZ berechnet. Die Differenz muss der Patient selber bezahlen. Sowohl bei andersartigen-, wie auch bei gleichartigen Versorgungen sind neben der GOZ auch "freie Vereinbarungen" möglich.
Erläuterung zum Krankenkassenbonus:
Ihre Krankenkasse zahlt für die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einem niedergelassenen Zahnarzt einen Extra-Zuschuss (Bonus). Als Nachweis werden die Kontrolluntersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Können die Untersuchungen über einen Zeitraum von fünf Jahren lückenlos nachgewiesen werden, erhöht sich der Festzuschuss zum Zahnersatz um 20 Prozent. Nach einer lückenlosen Dokumentation von 10 Jahren erhöht sich der Bonus auf insgesamt 30 Prozent.
Quellenverzeichnis: zahnwissen.de, implantate.com, krankenkassen.de, kzbz.de