Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) regelt ganz
klar den Notfall
BVDVA schlägt Strukturfonds zur Notfallversorgung vor
Das weiterhin von Teilen der Politik geforderte Versandverbot für
verschreibungspflichte Arzneimittel (RX) wird in erster Linie mit dem
Erhalt der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln begründet.
Zur Sicherstellung der Versorgung hat der BVDVA bereits einige
konstruktive Vorschläge unterbreitet, die auch Eingang in die
Diskussion gefunden haben. Allerdings: Die aktuelle Gesetzeslage ist
schon heute völlig klar mit Blick auf mögliche Versorgungsengpässe in
ländlichen Gebieten.
Die Paragraphen 16 und 17 des ApoG regeln den möglichen Notfall:
Laut §16 kann eine Apotheke auf Antrag eine Zweigapotheke eröffnen,
um die Versorgung sicherzustellen. Im §17 wird sogar die Kommune in
die Lage versetzt, spätestens nach sechs Monaten bei Erkennung eines
Notstandes einen Apothekendienst einzurichten.
"Wir sind sehr erstaunt, mit welcher Beharrlichkeit das
Bundesgesundheitsministerium den Schutz der flächendeckenden
Versorgung als Begründung des vorgelegten Gesetzentwurfes anführt,
obwohl das Thema im Apothekengesetz bereits eindeutig geregelt ist",
sagt Christian Buse, Vorsitzender des BVDVA. "Wenn überhaupt, dann
sollte man über die Finanzierung dieser Notfallversorgung sprechen.
Hierzu schlägt der BVDVA vor, dass der Nacht- und Notdienstfonds
zusätzlich mit einem kleinen Cent-Betrag je abgegebener RX-Packung
von den Apotheken gespeist wird. So wird dieser Fond von einem reinen
Nacht- und Notdienstfond schrittweise in Richtung eines
zukunftsfähigen Strukturfonds entwickelt. Wenn es am Jahresende zu
keiner entsprechenden "Not"-Apotheke gekommen ist, fließt das Geld an
die Apotheken zurück und verbleibt somit im System", erläutert Buse
den möglichen und einfachen Weg.
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