Es sollte ein lustiger Abend werden. Noch bevor die beiden Männer
in die in den Club fuhren, stand fest: Sie wollten etwas trinken und
sich danach mit dem Taxi nach Hause bringen lassen. Um Mitternacht
war plötzlich alles anders. Der Fahrer erklärte, er sei fahrtüchtig,
worauf der Mitfahrer anstandslos ins Auto einstieg. Doch als der
Wagen ein paar Minuten später aus einer Rechtskurve flog und gegen
mehrere Bäume prallte, stellte die Polizei beim Fahrer eine
Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille und beim Beifahrer von 1,2
Promille fest.
Der halsabwärts gelähmte Beifahrer verlangte nach dem Unfall vom
Fahrer vollen Ersatz all seiner materiellen und immateriellen
Schäden. Das sahen die Richter des OLG Karlsruhe (AZ 1 U 35/13)
anders und wiesen seine Berufung zurück. Wie ihre Kollegen vom LG
Baden-Baden (AZ 1 O 104/12) gingen sie davon aus, dass der Beifahrer
ein Drittel der Unfallfolgen selbst zu tragen hat. Schließlich habe
er "sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Fahrzeugführer
anvertraut, obwohl "ihm bei Fahrtantritt erhebliche Zweifel" an
dessen Fahrtüchtigkeit hätten kommen müssen.
Dass der Kläger selbst nicht nüchtern war und darum keinerlei
Anzeichen von Trunkenheit beim Fahrer wahrgenommen haben will,
entlastet ihn in den Augen der Richter nicht. Gleiches gilt für
seinen Einwand, er habe den Abend nicht mit dem Beklagten verbracht,
nicht gesehen, wie viel Alkohol dieser getrunken habe. Die Mitschuld
des Klägers begründen die Richter mit seinem eigenen Alkoholkonsum.
Deshalb habe er die Situation nicht nur falsch eingeschätzt, sondern
sogar fahrlässig herbeigeführt. Dies rechtfertige seine Mitschuld.
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