München, 16. Dezember 2009. Selbständige sollten schon zum Jahreswechsel Bilanz ziehen, soweit es um ihre Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung und Kuren geht. Auch die Praxisgebühr zählt dazu. Das rät die Landesvertretung Bayern der Techniker Krankenkasse (TK) allen gesetzlich krankenversicherten Freiberuflern. Denn: Wer über seine persönliche Belastungsgrenze hinaus zugezahlt hat, kann sich das zuviel bezahlte Geld von seiner Krankenkasse zurückholen.
Erst wenn das Jahresbruttoeinkommen feststeht, kann die persönliche Belastungsgrenze ermittelt werden. "Weil die Einkommen von Selbständigen und Freiberuflern nicht im voraus kalkulierbar sind, steht die persönliche Belastungsgrenze erst nach Ablauf des Jahres fest", erläutert Peter Schieber von der TK in Bayern. Die Obergrenze für alle Zuzahlungen liegt bei zwei Prozent der jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen; schwerwiegend chronisch Kranke müssen maximal ein Prozent bezahlen.
Wer darüber hinaus zugezahlt hat, kann sich das zuviel bezahlte Geld wiederholen: Einfach alle Unterlagen vorlegen und einen Antrag auf Erstattung stellen.
Zur Ermittlung der Belastungs-Obergrenze werden alle gesetzlichen Zuzahlungen zusammengezählt, die dem Versicherten für sich selbst und seine mit im Haushalt lebenden Angehörigen entstanden sind.
Nicht anrechnungsfähig ist der Eigenanteil bei Zahnersatz oder kieferorthopädischen Behandlungen. Auch Privatrezepte, etwa für die Pille, oder Gebühren für privatärztliche Leistungen sowie die Kosten für Reiseimpfungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgenommen.
Techniker Krankenkasse
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