Bislang können alle Leistungserbringer, die an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter teilnehmen, ein MVZ gründen. Außer Ärzten und Krankenhäusern sind das beispielsweise Apotheker, Sanitätshäuser oder Physiotherapeuten. Wird die geänderte Regelung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, heißt das: Die Gründung eines MVZ soll vorrangig der niedergelassenen Ärzteschaft und nur ausnahmsweise – in unterversorgten Gebieten – Krankenhäusern gestattet sein. Die Rolle des Arztes auch und gerade in einem MVZ soll somit offenbar erheblich gestärkt werden.
„Damit sind Mischformen, etwa wenn Ärzte und Physiotherapeuten gemeinsam ein MVZ gründen wollen, nicht mehr möglich“, erläutert Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis. Die weitere Konsequenz: Weil Krankenhäuser in strukturschwachen Gebieten als MVZ-Initiatoren nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich kein interessierter Arzt findet, bedeutet das nicht nur Verzögerungen beim Zulassungsverfahren, sondern auch eine Einschränkung der möglichen medizinischen Versorgung. Schließlich sind gerade in solchen Regionen von Krankenhäusern gegründete MVZ eine wichtige Alternative für die Patienten.
Wann eine entsprechende Gesetzesänderung zu erwarten ist, steht derzeit zwar noch nicht fest. Doch sollten Leistungserbringer, die keine Vertragsärzte sind und über die Gründung eines MVZ nachdenken, die geplanten Änderungen der Regierung in ihre Überlegungen einbeziehen. Derzeit sollte davon ausgegangen werden, dass verfassungsrechtliche Gründe zur Aufnahme von Bestandsschutzregelungen für bereits gegründete und zugelassene MVZ zwingen werden. „Das spricht dafür“, so Rechtsanwalt Keller, „derzeit möglicherweise vorhandene Pläne zur Gründung eines MVZ zu beschleunigen, um dem neuen Gesetzesentwurf und mit seinen schärferen Zulassungsregelungen zuvorzukommen.“