Gesundheitskosten wie Arzneimittelausgaben können Steuern sparen
helfen. Bei der Steuererklärung dürfen sie im jeweiligen Einzelfall
als "Außergewöhnliche Belastungen" geltend gemacht werden, um das zu
besteuernde Jahreseinkommen zu reduzieren. Infrage kommen sowohl die
gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro
rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie
Selbstmedikation, wie z.B. Magen- und Erkältungsmittel. Aber Achtung:
Anerkannt werden die Gesundheitskosten vom Finanzamt im Einzelfall
erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze, die von
Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Darauf weist der
Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die ihre
Einkommensteuererklärung für 2016 vorbereiten.
"Jeder Patient, der seine Steuererklärung macht, sollte prüfen, ob
es sich für ihn lohnt, notwendige Gesundheitsausgaben geltend zu
machen, um Steuern zu sparen", sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend
Groeneveld. "Viele Apotheken unterstützen ihre Kunden dabei, den
Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen. Wer seine
Quittungen und Belege im Laufe des Jahres 2016 nicht vollständig
gesammelt hat, kann in vielen Fällen die Hilfe von seiner
Stammapotheke in Anspruch nehmen." Dies sei beispielsweise der Fall,
wenn für Inhaber einer Kundenkarte nachträglich eine Jahresübersicht
ausgedruckt werden könne, sagt Groeneveld: "Der Service sowie Inhalt
und Form der Bescheinigungen können von Apotheke zu Apotheke
variieren."
Damit das Finanzamt im jeweiligen Einzelfall die
Arzneimittelausgaben als "Außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33
Einkommensteuergesetz anerkennt, muss neben dem Zahlungsbeleg aus der
Apotheke auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht
werden. Bei den gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige
Medikamente ist ein ärztlich ausgestelltes rosa Rezept bereits
Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe. In der Selbstmedikation
kann derweil die medizinische Notwendigkeit z.B. durch ein Grünes
Rezept nachgewiesen werden, auf dem der Arzt ein nicht von der
Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann. Auch hier
entscheidet das Finanzamt jeweils im Einzelfall.
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