Amalgam ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) für Kariesdefekte im Seitenzahnbereich in der Regel das
Füllungsmaterial der Wahl. Darauf weist die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (KZBV) anlässlich der heutigen Verabschiedung des
Gesetzes zum Übereinkommen von Minamata durch den Bundesrat hin. Das
Übereinkommen soll Gesundheit und Umwelt vor Emissionen und
Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schützen.
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: "Amalgam
ist der älteste, besterforschte zahnärztliche Werkstoff und wird in
den allermeisten Fällen problemlos vertragen. Die Aufnahme von
Quecksilber entspricht in etwa der Größenordnung der
Quecksilberbelastung durch Nahrung und ist - auch nach neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen - unbedenklich."
90 Länder, darunter Deutschland, hatten im Jahr 2013 in Japan
Maßnahmen vereinbart, die vom Quecksilberabbau über die Verarbeitung
in Produkten bis zur Freisetzung und Behandlung von Altlasten
Gefahren für Mensch und Umwelt reduzieren sollen. Zu den Produkten
gehört auch Dentalamalgam. Die entsprechenden Regelungen wurden jetzt
in nationales Recht überführt.
Der propagierte langsame Ausstieg aus der Verwendung von Amalgam
hat allerdings vornehmlich ökologische und nicht gesundheitliche
Gründe. "Dass seine Anwendung für Kinder und Schwangere sowie bei
bestimmten Erkrankungen eingeschränkt wurde, dient - ähnlich wie bei
einigen Arzneimitteln - dem vorbeugenden Gesundheitsschutz", betonte
Eßer.
Das Parlament der Europäischen Union hatte kürzlich die neue
EU-Quecksilberverordnung angenommen, die ab Januar 2018 in den
Mitgliedstaaten gilt. Die Verordnung sieht zum Beispiel vor, dass
Amalgam aus Gründen der Versorgungssicherheit als Füllungsmaterial in
der EU beibehalten bleibt. Die EU-Kommission wird bis Ende Juni 2020
eine Machbarkeitsstudie zur Frage vorlegen, ob die Verwendung von
Dentalamalgam auf lange Sicht - vorzugsweise bis 2030 - auslaufen
kann.
Rückläufiger Trend bei Zahnamalgam
Nach Zahlen der KZBV ist der Trend bei der Verwendung von Amalgam,
einer weichen, leicht formbaren Mischung aus verschiedenen
metallischen Verbindungen, tendenziell rückläufig. Die Zahl neu
gelegter Amalgamfüllungen nimmt seit Jahren ab. Diese entsprechen
häufig nicht mehr den Wünschen der Patienten, was unter anderem mit
gestiegenen ästhetischen Ansprüchen und dem Wunsch nach möglichst
zahnfarbener Versorgung zusammenhängt.
Die Zahl der im Jahr 2015 neu abgerechneten Füllungen zu Lasten
der GKV betrug - unabhängig vom Material - 51,6 Millionen. Etwa 30
Prozent des Gesamtbestandes aller vorhandenen Füllungen sind -
vorsichtigen Schätzungen zufolge - noch aus Amalgam.
Möchte ein Zahnarzt in seiner Praxis kein Amalgam mehr verwenden,
muss er Patienten eine Alternative anbieten, die nicht teurer ist,
als eine Amalgamfüllung - im Seitenzahnbereich also zuzahlungsfrei.
Tut der Behandler das nicht, verstößt er gegen vertragszahnärztliche
Pflichten, zu denen sich die KZBV uneingeschränkt bekennt.
Hintergrund - Das übernimmt die Kasse bei Füllungen
Leistungen der GKV müssen nach dem Gesetz ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein. Im sichtbaren Frontzahnbereich übernehmen
Kassen die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen
(Einschichttechnik). Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und
Eckzähne des Ober- und Unterkiefers. Im Seitenzahnbereich werden die
Kosten für Amalgamfüllungen übernommen. Für Patienten, die aus
medizinischen Gründen kein Amalgam erhalten können (absolute
Kontraindikation), werden bei Seitenzähnen Kompositfüllungen gezahlt.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Patient eine durch einen
speziellen Test nachgewiesene Allergie auf Amalgam oder dessen
Bestandteile aufweist oder unter schwerer Niereninsuffizienz leidet.
Vertragszahnärzte müssen über GKV-Leistungen neutral und umfassend
aufklären. Wählen GKV-Versicherte eine aufwendigere Versorgung, als
gesetzlich vorgesehen, schließen Zahnarzt und Patient eine
Mehrkostenvereinbarung. Darin erklärt sich der Patient bereit, den
anfallenden Mehraufwand selbst zu zahlen. Der Zahnarzt rechnet mit
der Kasse die Kosten ab, die bei einer Amalgamfüllung angefallen
wären. Der Patient erhält eine Rechnung über zusätzliche Kosten. Den
Austausch intakter Füllungen übernimmt die GKV grundsätzlich nicht.
Weitere Informationen zu Zahnfüllungen finden sich unter
www.kzbv.de.
Pressekontakt:
Kai Fortelka
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