Der Schweizer Bundesrat hat jetzt neue Verordnungsbestimmungen zur Kostenerstattung der Komplementärmedizin genehmigt. Danach werden komplementärmedizinische ärztliche Leistungen den anderen von der Schweizer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergüteten medizinischen Leistungen gleichgestellt und künftig unbefristet erstattet. Dies gilt ab 1. August 2017, so das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). Es hatte 2013 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt, die Leistungspflicht für komplementärmedizinische Leistungen zu prüfen - „unter Wahrung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“. 2009 wurde ein Verfassungsartikel zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin angenommen. Seit 2012 vergütet die OKP die Leistungen der anthroposophischen Medizin, der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Homöopathie und der Phytotherapie. Diese Kostenübernahme war bis Ende 2017 befristet, da dem damaligen Gesundheitsminister 2011 der Nachweis fehlte, dass komplementärmedizinische Anwendungen wirksam, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
Unter besonderen Voraussetzungen (Anwendungs- und Forschungstradition, wissenschaftliche Evidenz und ärztliche Erfahrung, Weiterbildung) sollen jetzt die benannten komplementärmedizinischen Methoden dem Vertrauensprinzip unterstellt und von der OKP gezahlt werden. Es werden nur Leistungen übernommen, die die Wirksamkeits-, Zweckmäßigkeit- und Wirtschaftlichkeitsvorgaben erfüllen. Wie bei anderen Fachrichtungen sollen nur bestimmte, umstrittene Leistungen geprüft werden.
Prof. Dr. András Szász, Begründer der Oncothermie, der lokal ausgerichteten Form der Hyperthermie sagt: „Es ist ein internationales Signal, wenn die oberste Schweizer Politik das Thema Komplementärmedizin ganz oben auf die Agenda setzt. Wenn die Pflicht-Krankversicherung nun unbefristet komplementärmedizinische Leistungen zahlt, zeigt das die offizielle Akzeptanz - und macht sie vielen Patienten zugänglich. Viele suchen zudem zusätzliche Wege der Behandlung von Krebs. Und in der Onkologie ist auch die Wärmetherapie co-medikativ einsetzbar“.
2017 hat das Schweizer Bundesamt für Gesundheit Hyperthermie-Behandlungen in Kombination mit Bestrahlung in den Leistungskatalog aufgenommen. Patienten können die Kosten für diese komplementärmedizinische Form der Krebstherapie über Krankenkassen abrechnen, sofern diese co-medikativ mit Radio-Onkologie erfolgt. Damit die Hyperthermie als Pflichtleistung bei ausgewählten Indikationen anerkannt und die Kosten übernommen werden, muss das Swiss Hyperthermia Network die vorgesehenen Behandlungen beurteilen.