Wurzelkanalbehandlung, Prothese oder Implantat: Für immer mehr Zahnbehandlungen fallen Zuzahlungen an, mitunter im vierstelligen Bereich. In Ungarn oder Polen beispielsweise zahlen Patienten oft deutlich weniger. Warum also nicht dort die Zähne machen lassen? Wie Verbraucher eine Zahnbehandlung im Ausland planen und umsetzen können, weiß Anke Hartosch, Expertin der ERGO Direkt Versicherungen.
Eine teure Zahnbehandlung kann ein tiefes Loch in die Haushaltskasse reißen. Wo und wie können sich Verbraucher erkundigen, wenn sie deshalb über eine Behandlung im EU-Ausland nachdenken?
Die erste Anlaufstelle für Informationen zu einer Zahnbehandlung im europäischen Ausland ist die Krankenkasse. Dort können sich Interessierte erkundigen, ob ihre gesetzliche beziehungsweise private Krankenkasse bereits mit einer Zahnklinik oder einem Zahnarzt im EU-Ausland zusammenarbeitet. Einige Versicherer bieten ihren Kunden auch eine Liste mit geprüften Kliniken oder Ärzten an. Darüber hinaus helfen Vermittlungsportale im Internet wie www.zahnarzt-im-ausland.de den Patienten, sich zu informieren. Wichtige Qualitätsmerkmale für Zahnarztpraxen oder -kliniken im Ausland sind die Zertifizierung nach ISO 9001, das Qualitätssiegel Temos oder die Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Implantologie. Bei einem ersten Telefonat mit der Praxis oder der Klinik sollten sich die Mitarbeiter genügend Zeit nehmen, um Fragen des Patienten zu beantworten. Zudem ist es sinnvoll, wenn das Personal deutsch spricht, denn so lassen sich Kommunikationsprobleme vermeiden.
Was sollten Patienten bei der Auswahl eines Arztes im europäischen Ausland beachten? Und was können sie tun, wenn es nach der Behandlung zu Problemen kommt?
Patienten sollten zunächst prüfen, ob der Zahnarzt einen Kooperationsvertrag mit Kollegen in Deutschland hat. Denn kommt es nach der Behandlung zu Problemen, etwa weil der Zahnersatz nicht richtig sitzt und dadurch Schmerzen verursacht, müssen sie dafür nicht erneut ins Ausland reisen. Sie können sich in Deutschland behandeln lassen, während der Arzt im Ausland für die Kosten aufkommt. Andernfalls fallen für die Anreise und eventuell auch für Übernachtungen erneute Kosten an. Ein deutscher Zahnarzt ohne Kooperationsvertrag mit dem Kollegen im Ausland ist nur im Notfall zu einer Behandlung verpflichtet. Ist eine umfangreiche Nachbesserung nötig, kann die Krankenkasse des Patienten ein Gutachterverfahren veranlassen. Danach entscheidet sich, wie die Behandlung weitergeht und wer die Kosten dafür übernimmt. Unter Umständen bleiben Versicherte auf den zusätzlichen Kosten sitzen. In diesem Fall ist es möglich, den ursprünglichen Arzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verklagen. Die Betroffenen reichen die Klage beim Gericht im jeweiligen Land ein. Sollten sie im Vorfeld eventuelle Garantie- und Ersatzansprüche mit dem behandelnden Arzt nicht nach deutschem Recht geregelt haben, gilt das dortige Recht. Da das Arzthaftungsrecht in anderen EU-Ländern meist weniger streng ist als in Deutschland, hat eine Klage in diesen Fällen nur geringe Chancen auf Erfolg. Daher ist es ratsam, mit dem Arzt einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der den Leistungsumfang, eventuelle Nachbesserung bei Problemen und eine Gewährleistung nach deutschem Recht beinhaltet. In Deutschland gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren.
Können Patienten die Kosten bei ihrer Versicherung einreichen? Wenn ja, wie gehen sie dabei am besten vor?
Generell gilt: Deutsche Patienten sind beim Zahnarzt im EU-Ausland Selbstzahler. Sie erhalten eine Rechnung vom dortigen Arzt und begleichen sie direkt vor Ort. Die Rechnung reichen sie bei ihrem Versicherer ein, der ihnen den erstattungsfähigen Betrag überweist - in der gleichen Höhe, wie für eine entsprechende Behandlung in Deutschland. Die Rechnung sollte allerdings in Deutsch verfasst sein. Unter Umständen ist hierfür eine beglaubigte Übersetzung notwendig. Daher empfiehlt es sich, die Behandlung im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass die Abwicklung direkt zwischen Arzt und Krankenkasse erfolgt und sich Patienten dadurch Übersetzungskosten für die Rechnung sparen. Bei stationären Aufenthalten oder einem Zahnersatz muss die Krankenkasse in jedem Fall die Behandlung vorab genehmigen. Dafür benötigen Interessierte einen Heil- und Kostenplan von ihrem Zahnarzt in Deutschland und vom ausländischen Zahnarzt, wenn möglich in deutscher Sprache. Sonst können auch hier Kosten für eine Übersetzung anfallen. Beide Pläne müssen den deutschen Richtlinien entsprechen.
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