In dem Verfahren auf vorläufige Anordnung einer
Benutzungserlaubnis an dem europäischen Patent 1 422 218 hatte der 3. Senat des
Bundespatentgerichts mit Urteil vom 31. August 2016 eine einstweilige
Benutzungserlaubnis für das Medikament Isentress® erlassen (s.a.
Pressemitteilungen vom 17. Mai 2017 und 17. Juli 2017), dabei die Entscheidung
über die Festsetzung einer Lizenzgebühr und der Rechnungslegung jedoch dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nachdem das Streitpatent inzwischen vom
Europäischen Patentamt rechtskräftig widerrufen worden ist, hatte der 3. Senat
im Hauptsacheverfahren noch über die Höhe der Lizenzgebühr für die
zwischenzeitliche Patentbenutzung zu befinden. Die Lizenzgebühr wurde mit Urteil
vom 21. November 2017 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf 4
% vom Umsatz mit dem Medikament Isentress® festgesetzt. Eine schriftliche
Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Az.: 3 Li 1/16
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Dr. Nikolaus von Hartz
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