Für unseren Mandanten, Herrn Prof. Dr. Erich
Miltner, Ärztlicher Direktor des Instituts für Rechtsmedizin im
Universitätsklinikum Ulm, teilen wir das Folgende mit:
Eine Mitarbeiterin unseres Mandanten am Institut für
Rechtsmedizin, die Chemikerin Frau Dr. Claudia Friesen,
veröffentlichte im Jahr 2013 ihre Forschungsergebnisse, nach welchen
es Anzeichen dafür gibt, dass der als Heroin-Ersatzstoff im Rahmen
von Substitutionsprogrammen zur Anwendung kommende Wirkstoff Methadon
zur Unterstützung und Verstärkung in der konventionellen
Chemotherapie eingesetzt werden kann, also eine bessere Bekämpfung
von Krebserkrankungen ermöglichen könnte. Hierüber wurde in den
Medien umfassend berichtet, die Forschungen werden bis heute
fortgeführt.
Unter Medizinerkollegen entbrannte erwartungsgemäß eine
entsprechende wissenschaftliche Diskussion, die absolut legitim und
begrüßenswert ist. Im August 2017 indes wurde ein Artikel im
Deutschen Ärzteblatt (Jg. 114, Heft 33-34, Seite A1530 ff.) unter dem
Titel "Methadon in der Onkologie - Strohhalmfunktion ohne Evidenz"
veröffentlicht, in welchem ein Fallbeispiel dargelegt wurde, in dem
eine Patientin aufgrund einer Behandlung mit dem Medikament
"L-Polamidon" (enthält den Wirkstoff L-Methadon) angeblich verstorben
sein soll. Dieser Artikel hat nun dazu geführt, dass sich behandelnde
Ärzte grundsätzlich scheuen, Methadon in der Krebstherapie im sog.
Off-Label Use anzuwenden. Unseren Mandanten und Frau Dr. Friesen
erreichen täglich zahlreiche Anfragen besorgter Patienten, deren Arzt
eine Verschreibung aufgrund dieses angeblichen Gesundheitsrisikos
ablehnt.
Bei einer Überprüfung des Artikels musste unser Mandant jedoch
feststellen, dass nach den Angaben des besagten Fallbeispiels
tatsächlich eine erhebliche Medikamentenüberdosierung für den Tod
verantwortlich war. Sollte es tatsächlich zu diesem Todesfall
gekommen sein, hätten sowohl der behandelnde Arzt, welcher das
Medikament verschrieben hat, als auch der Notfallmediziner, welcher
die Patientin am Ende auf der Intensivstation behandelt hat, einen
groben ärztlichen Behandlungsfehler begangen. So wurde der Patientin
- glaubt man den Angaben des Fallbeispiels - im Rahmen der Behandlung
das ca. 3- bis 4-Fache der Tageshöchstdosis verabreicht, was eine
hochtoxische Dosis darstellt. Nach Auftreten von Vergiftungszeichen
wurde die Patientin sodann offenkundig in eine Intensivstation
eingeliefert. Anstelle eines bei einer solchen Vorgeschichte üblichen
Gegengiftes erhielt die Patientin dort aber weiterhin ein anderes
Opioid.
Aus Sicht unseres Mandanten ergibt sich nach alledem das
eindeutige Bild, dass dieses Fallbeispiel nicht auf eine
grundsätzlich erhöhte Gesundheitsgefahr durch die Behandlung mit
Methadon im Rahmen der Krebstherapie hinweist, sondern dass vielmehr
eine extreme Überdosierung sowie eine Falschbehandlung zum Tode der
Patientin geführt haben. Im Interesse aller Patienten ist dieser Fall
somit umfassend aufzuklären. Da Rückfragen bei den Autoren des
Artikels zu keinerlei weiterführenden Informationen geführt haben,
haben wir für unseren Mandanten am 24.11.2017 Strafanzeige gegen
Unbekannt insbesondere wegen des Verdachtes auf fahrlässige Tötung
erstattet, die bei der Staatsanwaltschaft Hamburg bearbeitet wird
(Aktenzeichen 7200 UJs 2/17).
Stephan Mathé, M.B.A.
Rechtsanwalt
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