Die Höhe der Zuzahlungen hat der Gesetzgeber auf 10 Prozent des Abgabepreises festgesetzt. Jedoch werden mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro als Zuzahlungen fällig. Allerdings dürfen Zuzahlungen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der Leistung. Zuzahlungen fallen an für Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel (z. B. Krankengymnastik), Hilfsmittel (z. B. Windeln bei Inkontinenz oder Rollatoren), Haushaltshilfe oder Fahrkosten. Bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden ebenfalls Zuzahlungen fällig –begrenzt auf 28 Tage je Kalenderjahr. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege fallen zusätzlich 10 Euro je Verordnung an.
Auch für stationäre Krankenhausbehandlungen sowie sich unmittelbar daran anschließende stationäre Reha-Maßnahmen werden pro Kalendertag 10 Euro fällig – bis zu einer Dauer von insgesamt 28 Tagen im Kalenderjahr. Ebenfalls 10 Euro Zuzahlung pro Kalendertag fallen an für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – auch für so genannte Mutter-Kind-Maßnahmen bzw. Vater-Kind-Maßnahmen – sowie stationäre Vorsorgemaßnahmen. So können schnell beträchtliche Kosten entstehen.
Damit niemand finanziell überfordert wird, ist die Summe der zu leistenden Zuzahlungen auf zwei Prozent - bei chronisch kranken Versicherten auf ein Prozent - der im Kalenderjahr erzielten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Allerdings werden Freibeträge berücksichtigt. Dabei werden bei Ehegatten und Lebenspartnern sowohl bei den Zuzahlungen als auch bei den Einnahmen die Beträge zusammengerechnet.
Beispiel für 2018:
Ein Rentnerehepaar erzielt Einnahmen zum Lebensunterhalt von monatlich 1900 Euro, das sind im Jahr 2018 zusammen 22800 Euro. Als Freibetrag werden 5481 Euro (15% der Bezugsgröße) abgezogen. Von den verbleibenden 17319 Euro gelten 346,38 Euro (2%) bzw. 173,19 Euro (1%, bei chronischer Erkrankung) als Belastungsgrenze.
Haben Versicherte innerhalb des Jahres Zuzahlungen geleistet, die über ihrer Belastungsgrenze liegen, können sie diesen Betrag von der Krankenkasse zurückfordern bzw. sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Da es immer um Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres geht, verlieren so genannte Befreiungsbescheide mit dem Jahreswechsel ihre Gültigkeit.
Die VIACTIV Krankenkasse empfiehlt Versicherten daher, jetzt anhand von Quittungen und Zahlungsbelegen aus 2017 zu prüfen, ob möglicherweise ein Anspruch auf Rückzahlung besteht und die Befreiungsmöglichkeit für 2018 zu nutzen bzw. Zahlungsbelege für das angefangene Jahr zu sammeln.
Nicht zu den Zuzahlungen gehören unter anderem Eigenanteile für Zahnersatz, Kosten für Brillen, Aufzahlungen für Medikamente und Kosten für selbst beschaffte Arzneimittel oder Zusatzkosten etwa für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).
Gleichwohl sollten Steuerpflichtige alle Krankheitskosten zusammenrechnen. Denn sie gelten bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen, die möglicherweise die Steuerlast reduzieren. Zunächst gilt aber auch hier eine zumutbare Eigenbelastung, die von der Höhe der Gesamteinkünfte und dem Familienstand abhängig ist und zurzeit zwischen eins und sieben Prozent des Gesamteinkommens liegt.
Weitere Informationen zum Thema Zuzahlungen unter www.viactiv.de oder der kostenlosen Service-Nummer 0800 222 12 11.